Region und Europäische Union als Akteure im sozialen Bereich, dargestellt am Beispiel Südtirol
von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Runggaldier, Wien
Der Fachbereich "Minderheiten und regionale Autonomien" organisierte in Zusammenarbeit mit der Landesregierung eine wissenschaftliche Tagung als offizielle Veranstaltung des Landes Südtirol anläßlich des 25jährigen Jahrestages des Inkrafttretens des Südtiroler Autonomiestatuts. Die Veranstaltung, die am 31.01.97 auf Schloß Maretsch stattfand, hatte die "Südtiroler Autonomie in europäischer Perspektive" zum Thema.
Prof. Herbert Schambeck, Univ. Linz und derzeit Präsident des österreichischen Bundesrates, nahm im Eröffnungsreferat zur Einordnung der Südtiroler Autonomie in das europäische System des Minderheitenschutzes Stellung (sein Vortrag wird in der nächsten Academia-Ausgabe veröffentlicht). Anschließend beleuchtete Prof. Sergio Bartole, Univ. Triest, die sich aus der geplanten italienischen Verfassungsreform für Südtirol ergebenden Perspektiven (siehe Beitrag in italienischer Sprache). Prof. Ulrich Runggaldier, Univ. Wien, stellte schließlich die soziale Dimension des Verhältnisses Europäische Union - Region in den Mittelpunkt seines Referates. Im Folgenden eine Kurzfassung seines Referats.
Europa kämpft derzeit mit einer Fülle von sozialen Problemen. Das dringendste ist jenes der Arbeitslosigkeit; insb.. in der Variante der Langzeitarbeitslosigkeit schwer vermittelbarer bzw. älterer Arbeitnehmer sowie in Form der Jugendarbeitslosigkeit. Daneben verdüstern immer virulenter werdende Grundfragen der Sicherung des Sozial- und Wohlfahrtsstaates den Horizont. Beispielhaft seien genannt die Voraussetzungen der langfristigen Sicherstellung eines ausreichenden Existenzminimums für ältere und bedürftige Menschen, die Schaffung von Einrichtungen bzw. Zur-Verfügungstellung von Mitteln für die Betreuung und Pflege älterer, kranker und behinderter Menschen, die effiziente Bekämpfung der Verarmung kinderreicher Familien, Konzepte zur Integration von aus Drittländern zugewanderten Personen, insb.. von Asylanten und Flüchtlingen. Zuletzt sei noch auf die extreme Belastung der Sozialpartnerschaft und des sozialen Friedens in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwiesen, die Folge des durch die Globalisierung der Wirtschaft verursachten Abbaus bzw. Umbaus des im Norden und Westen weit entwickelten arbeitsrechtlichen Schutzinstrumentariums ist.
Die traditionelle Annäherung zu den aufgezeigten Problemfeldern erfolgt üblicherweise über eine Thematisierung der entsprechenden politischen und rechtlichen Instrumentarien der einzelnen Mitgliedstaaten. Das bedeutet, daß Bezugspunkt in der Auseinandersetzung um die langfristige Sicherung des Wohlfahrtsstaates und seiner Errungenschaften nach wie vor der souveräne Nationalstaat ist. Dem entspricht, daß die Träger der politischen Macht in den einzelnen Nationalstaaten die volle Eigenständigkeit und Souveränität des Staates bei der Gestaltung der sozialen Verhältnisse eifersüchtig hüten, was eine der wesentlichen Ursachen dafür darstellt, daß sich in der Europäischen Union eine echte "soziale Dimension" nur in Ansätzen und nur unter extremen Schwierigkeiten entwickeln konnte.
In Wahrheit ist der nationalstaatszentrierte "approach" jedoch - wie in der politologischen und juristischen Literatur immer häufiger vermerkt wird - überholt, da zentrale Aspekte der genannten Probleme ihre Ursache in weltweit oder zumindest europaweit sich abzeichnenden Entwicklungen haben (insb. in der Wirtschaft sowie im Verhalten und in den Grundanschauungen der Menschen). Insoweit ist es jedenfalls konsequent, wenn der Ausbau bzw. die Festigung der sog. sozialen Dimension der Europäischen Gemeinschaft gefordert wird.
Zugleich haben wir es aber auch mit einem scheinbar gegenläufigen Prozeß zu tun: Sozialpolitik ist Politik, die in vitale Bereiche der individuellen Lebensplanung bzw. des individuellen Lebensentwurfs jedes einzelnen Bürgers eingreift. In einer demokratischen Gesellschaftsordnung kann daher die entsprechende Politikgestaltung von den Menschen nur dann als systemkonform erfahren und entsprechend akzeptiert werden, wenn sie möglichst bürgernah erfolgt. Das bedeutet, daß Sozialpolitik in Hinkunft auch und gerade von kleineren und insoweit den Menschen "näherstehenden" Gebietskörperschaften, insb.. den Regionen und Gemeinden, mitzugestalten ist. Die stärkere Einbindung der Regionen in die Sozialpolitik ist aber auch aus anderen Gründen unabweislich: Ob bzw. wie beispielsweise die Pflege älterer Menschen zu gewährleisten bzw. effizienter zu gestalten ist, ist eine Frage, die je nach den Traditionen, Überzeugungen, tradierten gesellschaftlichen Strukturen der jeweils betroffenen Gemeinschaft unterschiedlich zu beantworten ist. Insb.. werden auch das herrschende Familienbild, der Stellenwert der familialen und nachbarschaftlichen Solidarität, die städtische oder ländliche Struktur des betroffenen Wohngebietes den Ausschlag für eine bestimmte Lösung geben. Effiziente und einer breiten Akzeptanz zugängliche Sozialpolitik kann daher nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Regionen erfolgen.
Entgegen manchen Stimmen in der Publizistik und in der wissenschaftlichen Literatur bin ich der Ansicht, daß der Nationalstaat als Organisationsform der Gesellschaft noch sehr vital ist und weiterhin zentrale Aufgaben auch im Bereich des Sozialen wahrzunehmen hat bzw. wahrnehmen wird. Nur muß für die Zukunft von der Vorstellung eines monozentrischen, auf den Nationalstaat hin ausgerichteten Sozialmodells Abstand genommen werden. Vielmehr werden weitere Ebenen wirksamer und notwendiger Sozialpolitik zu beachten sein: Es sind dies die Ebene der Europäischen Union (der Europäischen Gemeinschaft) und die regionale Ebene. Der vor Ort tätige Sozialpolitiker bzw. Sozialpraktiker wird es daher in Zukunft mit einem komplizierten Beziehungsgeflecht von sozialpolitischen Maßnahmen und Normen dreier Ebenen zu tun haben. Damit umzugehen wird nicht einfach, doch unumgänglich werden. Insb.. muß die bisher erst eingeübte Abstimmung zwischen regionaler und nationaler Sozialpolitik durch eine komplexere Abstimmung zwischen regionaler, nationaler und europäischer Sozialpolitik ersetzt werden.
Allgemeine Aussagen über dieses Beziehungsgeflecht lassen sich nicht treffen. Insb. die Region ist keine im europäischen Bereich einheitliche Institution. Eine nähere Analyse der Rolle der Regionen und der Europäischen Union (Europäischen Gemeinschaft) und deren wechselseitigen Beziehungen im sozialpolitischen Bereich läßt sich daher nur in Hinblick auf ganz konkrete regionale Einheiten durchführen. In diesem Rahmen soll dies mit Bezug auf das Land Südtirol aus Anlaß des fünfundzwanzigjährige Bestehen des neuen Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol erfolgen.
Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen sind eine kurze Übersicht und eine rechtspolitische Wertung der dem Land Südtirol durch das Autonomiestatut zuerkannten Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Verwaltung im sozialen Bereich:
Relativ weitgehende Kompetenzen sind dem Land im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt übertragen worden. Der entsprechende Kompetenztatbestand im Autonomiestatut umfaßt nach zutreffender und vom it. VfGH bestätigter Auffassung jene Bereiche, die im deutschsprachigen Raum üblicherweise der Sozialhilfe zugeordnet werden. Insb. sind von diesem Tatbestand nicht nur punktuelle Eingriffe zur Linderung individueller Notsituationen erfaßt, sondern auch Leistungen mit Rechtsanspruch in generell fixierter Höhe, die bei Vorliegen bestimmter typisierter Bedarfsfälle zu erbringen sind. Ausgenommen sind freilich der klassische Bereich der Sozialversicherung und jene Bereiche, die von staatlichen Versorgungssystemen gedeckt sind.
Die Kompetenz betreffend die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt ist gerade hinsichtlich der sich verschärfenden Probleme im Bereich der Alten- und Behindertenpflege sowie im Bereich der Förderung und Unterstützung von Familien von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Damit kann, ausgehend von den in der Landesbevölkerung tief verankerten Wertvorstellungen und unter Einbeziehung kleinerer Solidargemeinschaften, in Notsituationen effizient und unter Beachtung des gewachsenen sozialen Gefüges geholfen werden.
Bescheidenere Kompetenzen stehen dem Land im Bereich der klassischen Sozialversicherung zu. Lediglich über die Organe der Region Trentino-Südtirol kann das Land auf die Ordnung der sog. sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften Einfluß nehmen sowie am Erlaß von Vorschriften mitwirken, die die Sozialversicherungsrechte des Staates ergänzen. Die Einführung des staatlichen Gesundheitssystems in der zweiten Hälfte der Siebzigerjahre mußte daher auch für das Gebiet Südtirols hingenommen werden. Allerdings ist dem Land eine weitgehende Regelungskompetenz im Rahmen der Umsetzung der sog. Sanitätsreform zugewiesen worden.
Das bedeutet, daß das Land Südtirol bei der derzeitigen Kompetenzlage keinerlei maßgebliche gestaltende Einflußnahmemöglichkeiten auf die zukünftige Entwicklung der Sozialversicherung, insb. auch des Pensions- und Rentenwesens, hat. Die Frage etwa, ob langfristig vom derzeit geltenden Umlageverfahren auf ein Kapitaldeckungsverfahren übergegangen werden soll, oder die Frage, ob das Pensionssystem sich in Hinkunft auf die Sicherung eines Grundeinkommens beschränken soll, werden daher weiterhin jedenfalls nicht auf Landesebene zu entscheiden sein.
Dem Land stehen zwar keine maßgeblichen, immerhin aber nicht zu vernachlässigende Kompetenzen zu, die zur Sicherung eines möglichst hohen Beschäftigungsstandes eingesetzt werden können. Das Land kann (nach Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 39 vom 12. November 1992) zum Zwecke der Erleichterung des Zutritts der Bürger zum Arbeitsmarkt jede Maßnahme ergreifen, die geeignet ist, u.a.
- Nachfrage und Angebot besser aufeinander abzustimmen;
- die Beschäftigung jener zu gewährleisten, die sich auf dem Arbeitsmarkt nicht behaupten können oder auf Dauer keine Arbeit finden;
- die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Frauen ins Berufsleben zu fördern;
- einen hohen Beschäftigungsstand zu erreichen;
- die berufliche Weiterbildung und die Umschulung der Arbeitnehmer zu unterstützen;
- auf dem Arbeitsmarkt orientierend einzugreifen und überhaupt den Eintritt ins Berufsleben und die Beschäftigung zu fördern.
Die durch diesen Maßnahmenkatalog aufgezeigten Möglichkeiten, auf die ganz konkrete Landessituation einzugehen, kommen dem Postulat bürgernaher und demokratisch legitimierter Sozialpolitik nahe und können Grundlage für einen effizienten Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sein.
Das Land hat schließlich das Recht, auf dem im Autonomiestatut vorgesehenen Grundsatz des Vorrangs der in Südtirol ansässigen Arbeitssuchenden bei der Arbeitsvermittlung zu bestehen und dessen Umsetzung durch die Arbeitsämter zu überprüfen. Dieses im Zusammenhang mit den Instrumenten der Sicherung eines hohen Beschäftigungsstandes geregelte Prinzip hat freilich weniger genuin soziale Aspekte, sondern soll vielmehr einer forcierten Zuwanderung von Arbeitsuchenden aus anderen Provinzen entgegenwirken und damit das Gleichgewicht der Volksgruppen in Südtirol langfristig absichern. Da ein solches Gleichgewicht zumindest auch dem sozialen Zusammenhalt der Bevölkerung in Südtirol dient und damit letztlich konfliktkanalisierend bzw. konfliktvorbeugend wirkt, kann man dieses Prinzip - zumindest im weitesten Sinn - ebenfalls dem sozialen Bereich zuordnen. Die Zuwanderung von Arbeitnehmern aus Drittländern kann dadurch allerdings nicht gestoppt werden. Hier entstehen vielmehr neue Konfliktfelder, für deren Bewältigung noch keine wirklich wirksamen Instrumentarien entwickelt wurden. Sicher ist lediglich, daß dem Land zwar bestimmte Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, diese aber mit Politikansätzen höherer Ebenen zu koordinieren sind, damit einerseits menschlich vertretbare, andererseits aber auch der Bevölkerung zumutbare Maßnahmen zur Entschärfung der entsprechenden Probleme getroffen werden können.
Die Europäische Union bzw. die im EG-Vertrag näher ausgestaltete Europäische Gemeinschaft hat bisher nur ansatzweise eine eigene soziale Dimension entwickelt. Sie ist nämlich ihren Ursprüngen entsprechend immer noch im wesentlichen eine Wirtschaftsgemeinschaft. Daraus folgt, daß etwa im Bereich der Sozialversicherung von der Gemeinschaft grundsätzlich nur Koordinierungsfunktionen wahrgenommen werden, insb. um sicherzustellen, daß den Arbeitnehmern und gewerblich Selbständigen durch die innergemeinschaftliche Mobilität keine sozialrechtlichen Nachteile entstehen. Die Entwicklung einer eigenständigen Sozialrechtsordnung durch die Gemeinschaft selbst ist hingegen derzeit weder rechtlich möglich noch politisch gewollt.
Auch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit wird im wesentlichen Aufgabe der Mitgliedstaaten und allenfalls noch kleinerer Einheiten bleiben. Der Gemeinschaft stehen nämlich keine echten Regelungskompetenzen in diesem Bereich zu; sie kann diesbezüglich nur Empfehlungen und Vorschläge erteilen sowie über die sog. Strukturfonds finanzielle Förderungen zur Entwicklung rückständiger Regionen oder zur Umstrukturierung von Regionen, die wegen einer industriellen Monostruktur in die Krise geraten sind, gewähren.
Diese erste Übersicht darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Gemeinschaft und deren Handeln trotz weitgehend fehlender einschlägiger Kompetenzen für die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Sozialordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen bereits jetzt von eminenter Wichtigkeit sind: Die Koordinierung der Sozialrechtssysteme wird langfristig ohne Harmonisierung der Systeme nicht völlig gelingen. Die Judikatur des EuGH zum sozialversicherungsrechtlichen Koordinierungsrecht der Gemeinschaft übt schon jetzt einen indirekten Zwang auf die einzelnen Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Anpassung der Systeme aus.
Zentrale Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insb. das von diesem vorgesehene Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung, wirken harmonisierend auf die einzelnen nationalen Sozialrechtsordnungen ein.
Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Abschottung der nationalen Gütermärkte ist innerhalb der Gemeinschaft nicht mehr möglich. Damit entfällt eine zentrale Option der traditionellen nationalen Arbeitsmarktpolitik.
Die geplante Einführung einer einheitlichen Währung unter Beachtung der sog. "Maastricht"-Kriterien bedingt eine antiinflationistische Politik der Regierungen jener Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung einführen wollen, sodaß Beschäftigungsprogramme auf der Grundlage einer "deficit-spending" Philosophie zumindest in kurz- und mittelfristiger Sicht im Rahmen der Gemeinschaft nicht mehr machbar sind. Damit entfällt eine weitere zentrale arbeitsmarktpolitische Option des klassischen Nationalstaates. Dasselbe gilt für die Aufrechterhaltung der sozialen Sicherungssysteme: Eine Beibehaltuung oder gar ein Ausbau dieser Systeme ohne solide budgetäre Grundlage ist nicht mehr möglich. Die Beibehaltung der geschaffenen Sozialsysteme unter Wahrung solider Haushaltsgrundsätze ist aber angesichts der demographischen Prozesse in den Mitgliedstaaten und des in diesen Staaten schrumpfenden Beschäftigungsstandes nahezu irreal geworden. Daraus folgt, daß ein entsprechender Umbau, wenn nicht sogar Abbau sozialer Sicherungssysteme stattfinden wird.
Die Abschottung der nationalen Arbeitsmärkte zur Sicherung eines hohen sozialen Standards stellt im Rahmen der Gemeinschaft ebenfalls keinen gangbaren Weg der Sozialpolitik dar. Mobilität ist nämlich unbeschränkt zuzulassen. Darunter sind nicht nur die klassischen Formen der Mobilität der sog. Wanderarbeitnehmer, sondern auch die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Aufträgen oder die Mitnahme eigener Arbeitskräfte zur Erledigung von Arbeiten in anderen Mitgliedstaaten zu verstehen. Die Gemeinschaft hat allerdings das dadurch erleichterte "Sozialdumping" nicht übersehen, sondern verschiedene Richtlinien erlassen, die insb. im Bereich des Arbeitnehmerschutzes einen hohen Schutzstandard gemeinschaftsweit sichern, und es den einzelnen Staaten ermöglicht, den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten, die im eigenen Staatsgebiet arbeiten, dieselben Grundlöhne zukommen zu lassen wie den eigenen Staatsbürgern.
Es ist daher evident, daß die Europäische Union bzw. die Europäische Gemeinschaft für Inhalt und Tragweite der dem Land Südtirol aufgrund des Autonomiestatuts zustehenden Kompetenzen im sozialen Bereich nicht irrelevant ist. Insb. ist hinsichtlich bestimmter Aspekte dieses Bereiches ein Spannungsverhältnis zwischen dem EG-Recht einerseits und dem Autonomierecht andererseits und hinsichtlich weiterer Aspekte desselben Bereiches eine zumindest faktisch wirkende inhaltliche Begrenzung der entsprechenden Kompetenzen des Landes auszumachen. Beispielhaft seien hier einige Fälle nur kurz angesprochen:
Es zeigen sich Widersprüche bzw. Spannungen zwischen den dem Land zuerkannten Handlungsspielräumen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einerseits und zentralen Grundsätzen der Gemeinschaft andererseits. Laut Art. 92 des EG-Vertrages dürfen nämlich Subventionen an Unternehmen, die wettbewerbsverzerrende, insb. den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Wirkungen zeitigen, nicht gewährt werden. Als Subvention oder Beihilfe gilt dabei jede Maßnahme, für die staatliche Mittel angemeldet werden müssen, und die finanzielle Belastungen mindert, die ein Unternehmen an sich zu tragen hätte. Nach der Praxis der Kommission sind freilich Zuschüsse zur Förderung der Einstellung von Arbeitslosen, insb. von Schwervermittelbaren, bzw. Beihilfen an Einzelpersonen zur Entschärfung schwieriger arbeitsmarktbezogener lokaler Probleme regelmäßig nicht gemeinschaftswidrig. Zudem befürwortet die Kommission im allgemeinen Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in Klein- und Mittelbetrieben.
Ein weiteres Spannungsverhältnis tut sich zwischen dem im Autonomiestatut verankerten Grundsatz des Vorranges der in Südtirol ansässigen Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung sowie dem ebenfalls im Autonomiestatut vorgezeichneten Proporzsystem einerseits und den Prinzipien, auf denen der vom EG-Vertrag vorgesehene einheitliche Arbeitsmarkt beruht, andererseits auf. Nach meiner Ansicht ist das Vorrangrecht der Ansässigen bei der Arbeitsvermittlung auch gegenüber den EG-Ausländern gemeinschaftsrechtlich zulässig, wenn man in bezug auf diese Personen den Aufenthalt in einer Südtiroler Gemeinde zum Zweck der Arbeitssuche der Ansässigkeit i.S. des Art. 10 Autonomiestatut gleichstellt. Das Problem des Zuganges der EG-Bürger zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung bzw. der staatsnahen Betriebe, die entsprechend der Judikatur des EuGH nicht für Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaates reserviert werden dürfen, ist hingegen noch nicht endgültig geklärt. Diesbezüglich empfiehlt sich jedenfalls eine pragmatische und großzügige Handhabung der in Wahrheit nicht allzu häufigen Bewerbungen von EG-Ausländern für Stellen in der öffentlichen Verwaltung. Dank der "Angliederungserklärung" zu einer der drei Volksgruppen von seiten der Bewerber aus dem EU-Ausland, welche im Rahmen der Volkszählung bzw. bei Arbeitsaufnahme von jenen Personen abzugeben ist, die sich zu keiner der vorgenannten drei Sprachgruppen bekennen, dürfte das Problem aber an Brisanz verloren haben.
Rechtsnormen und Zielsetzungen der europäischen Institutionen haben schließlich - wie schon angemerkt - direkte und indirekte bzw. faktisch wirkende Begrenzungen der Handlungsspielräume des Landes Südtirol im sozialen Bereich zur Folge. So ist für den gesamten Bereich der Sozialfürsorge zu beachten, daß EG-Ausländer jedenfalls dann von den entsprechenden Vergünstigungen nicht ausgenommen werden dürfen, wenn sie als Selbständige oder Arbeitnehmer einer Arbeit in Südtirol nachgehen oder wenn sie als Angehörige eines solchen Selbständigen oder eines solchen Arbeitnehmers dort ansässig sind. Etwaige Normen, die den Anspruch oder die Leistung von einer bestimmten Ansässigkeitsdauer des EG-Ausländers abhängig machen, dürften regelmäßig ebenfalls unzulässig sein, da sie zu einer nach Art. 7 der Verordnung EWG Nr. 1612/6 verbotenen Diskriminierung der EG-Ausländer führen. Das Aufenthaltsrecht von Nichterwerbstätigen EU-Ausländern wird dagegen insofern begrenzt, als die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates nicht über Gebühr belasten dürfen, sondern selbst über ausreichende Existenzmittel verfügen müssen.
Bedeutsamer ist die faktisch wirkende Begrenzung der Handlungsspielräume des Landes Südtirol aufgrund des durch die Einführung des Euro bedingten Sparkurses der Regionen der Mitgliedstaaten und damit auch der entsprechende Landes- bzw. Regionalregierungen. Gerade Sozialleistungen, die in der Tendenz die höchsten Ausgaben mit den stärksten Steigerungsraten darstellen, fallen zuerst dem Sparstift zum Opfer. Die Explosion der Sozialkosten hätte allerdings ohnehin früher oder später gestoppt werden müssen; der Euro ist insoweit nur der Anlaß für diese überfällige Maßnahme. Das Tempo und das Ausmaß des Sparkurses werden allerdings im wesentlichen auf zentraler europäischer Ebene vorgegeben; die Spielräume für eigenständige Wege sind insofern auch aus der Sicht des Landes Südtirol geringer geworden.
Wie wir gesehen haben, finden die durch das Autonomiestatut dem Land Südtirol zuerkannten Handlungs- und Regelungsspielräume im sozialen Bereich ihre natürliche Begrenzung nicht nur in der italienischen Verfassung und in den zentralen Grundsätzen der entsprechenden Rechtsordnung, sondern auch in der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft und in den dort vorgesehenen Prinzipien der Freizügigkeit und des einheitlichen Marktes, wobei insb. wettbewerbsverzerrende Maßnahmen und Abschottungstendenzen lokaler Güter- und Arbeitsmärkte verpönt sind. Diese Begrenzungen wiegen jedoch nicht so schwer, daß die umfassende Nutzung der Landeskompetenzen im sozialen Bereich nicht mehr möglich wäre. Insb. bleiben noch reichlich Spielräume, um konkrete, zielgerichtete und auf die jeweiligen Umstände abgestimmte Maßnahmen zur Linderung individueller Not, zur Förderung kleinerer Einheiten und Solidargemeinschaften (Familien, Vereine) und zur Sicherung eines möglichst hohen Beschäftigungsstandes zu treffen. Daß freilich die Entwicklung der Gemeinschaft hin zu einer Wirtschafts- und Währungsunion zu einer Kurskorrektur bei der Ausgestaltung der Sozialinstitutionen und Sozialleistungen zwingt und das Land Südtirol davon nicht ausschließt, ist ebenfalls zu vermerken.
Es wird darauf ankommen, die Bedeutung der kleineren Solidargemeinschaften wiederzubeleben und auch den Gedanken der Eigenvorsorge stärker zu propagieren, während sich Staat und Länder in Zukunft wohl oder übel auf die Sicherung einer Grundversorgung zurückziehen werden. Die Zeiten, in denen die Illusion kultiviert wurde, daß der Einzelne ohne Schranken selbstbestimmt leben kann und soll, da den Staat die Verpflichtung trifft, sämtliche Lebensrisiken in umfassender Weise abzudecken, sind vorbei. Wir werden umdenken müssen - auch in Südtirol.
Prof. Dr. Ulrich Runggaldier, Professor für Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaftsuniversität Wien, derzeit Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates
L’area scientifica "Minoranze ed autonomie regionali" ha organizzato in stretta collaborazione con la giunta provinciale un seminario di carattere scientifico, con cui è stato nel contempo ufficialmente celebrato il venticinquesimo anniversario del secondo Statuto di autonomia. L’evento ha avuto luogo il 31 gennaio 1997 presso il Castel Mareccio a Bolzano, ed era incentrato sul tema "Lo Statuto altoatesino nella prospettiva Europea".
In quell'occasione il prof. Ulrich Runggaldier, dell'Università di Vienna, ha analizzato nella sua relazione la "Dimensione sociale del rapporto tra Unione Europea e regione". Il contributo si è incentrato sulle tematiche del rapporto tra "stato nazionale e politica sociale", sulle "problematiche relative all’attuazione del diritto comunitario ed all'autonomia", sui "tre livelli della politica sociale: Regione - Stato - Europa" nonché sulla "competenza provinciale in materia sociale". Tra gli altri relatori spiccavano il prof. Herbert Schambeck dell’Università di Linz, attualmente presidente del Consiglio federale austriaco, che ha trattato nel suo intervento il tema della "Integrazione dell’automomia altoatesina nel sistema europeo di tutela minoritaria" (vedi il contributo a pagina xy) ed il prof. Sergio Bartole, dell'Università di Triese, che ha parlato dello "Statuto di autonomia e della riforma della costituzione italiana (vedi il contributo a pagina xy).
L’Accademia pubblicherà la versione integrale di queste relazioni all'interno della propria collana.