Die Südtirolautonomie im System des europäischen Minderheitenschutzes
von Prof. Schambeck
In Südtirol wurde durch Garantie einer umfassenden Autonomie der friedliche Weg für den Minderheitenschutz gewählt. Dieser friedliche Weg hat sich als erfolgreich erwiesen und entspricht auch der gesamten Entwicklung der Grundrechte und Volksgruppenrechte im Bereich des Minderheitenschutzes in Europa. Heute ist die für Südtirol errungene Form des Minderheitenschutzes ein Wegweiser für die weitere Grundrechtentwicklung in Europa. Im folgenden die Kerngedanken aus dem Referat von Prof. Schambeck anläßlich der 25-Jahrfeier des Südtiroler Autonomie-Statuts am 31. Jänner im Schloß Maretsch.
Durch das Gruber-De Gasperi-Abkommen, das am 5. September 1946 in Paris unterzeichnet wurde, gelang es, die Frage Südtirols von einer inneritalienischen zu einer internationalen Angelegenheit zur Durchsetzung der notwendigen Minderheitsrechte zu machen. Hauptziel dieses Abkommens war es, den ethnischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bestand der Südtiroler als Volksgruppe zu gewährleisten, was erst durch Inkrafttreten des zweiten Autonomiestatuts, 1972, zur Gänze umgesetzt wurde. Das neue Autonomiestatut räumt Südtirol und Trient eine weitreichende Selbstverwaltungsbefugnis ein und sichert auf vorbildhafte Weise den Weg zum Minderheitenschutz für die deutsche und ladinische Bevölkerung dieser Region. [...]
Konfrontieren wir das Bemühen um die Anerkennung von Minderheitenrechten als Teil des Grundrechtsschutzes mit der heutigen Situation vor allem in Europa, wenige Jahre vor der Jahrtausendwende, so zeigt sich, daß sich dringender denn je die Aufgabe stellt, für multinationale Gesellschaften - und insbesondere für solche mit nationalen Minderheiten - einen sicheren unparteiischen und effektiven Rechtsschutz mit individuellen Rechten für den einzelnen zu schaffen. Als das gemeinsame europäische Rechtsinstrument, das am stärksten die Grundsätze der Gleichheit und Gleichbehandlung rechtlich verwirklicht und garantiert, ist die Europäische Menschenrechtskonvention anzusehen; sie trägt aber den unterschiedlichen Identitäten der Menschen, die sich aus der Zugehörigkeit der Menschen zu den einzelnen Nationen ergeben, nicht Rechnung. Um ein Europa gleichberechtigter Nationen zu bauen, bedarf es aber einer Gleichbereichtigung der Angehörigen dieser Nationen in den einzelnen Staaten, insbesondere dort, wo es nationale Minderheiten gibt. Es kommt daher auf den Schutz der nationalen Identität des einzelnen Menschen an.
Mehr als bisher ist es demnach erforderlich, daß die Dimension der nationalen Identität des einzelnen - ausgedrückt besonders durch die Sprache - im Grundrechtsdenken eine entsprechende rechtliche Qualifizierung finden. Universalität der Grundrechte darf nicht Uniformität bedeuten.
Die für Südtirol errungene Form des Minderheitenschutzes kann als ein Wegweiser für die weitere Grundrechtsentwicklung in Europa dienen. Die Erhaltung der Sprachenbasis der Volksgruppe ist zweifelsohne das zentrale Erfordernis zur Wahrung des vom Gruber-De Gasperi-Abkommens garantierten ethnischen Bestandes der Minderheit. Aber auch eine gut ausgebaute Volksgruppenschutzregelung wie die Südtirols kann nicht ohne eine dynamische Anpassung an sich neu entwickelnde Bedürfnisse auskommen. Dies schließt natürlich eine gewisse Dynamik, vor allem im Bereich Ausbildung und Schule, ebenso mit ein, wie das Recht der Minderheit auf den eigenen Sprachgebrauch mit Behörden und öffentlichen Ämtern. Die verschiedenen Zweisprachigkeitsbestimmungen im Statut und den Durchführungsbestimmungen gewährleisten auch in diesem wichtigen Bereich zufriedenstellende Lösungen. Der ethnische Proporz des Autonomiestatuts bringt eine gerechte Lösung dieser Frage und er schützt zudem auch die Angehörigen des Mehrheitsvolkes, die im Gebiet der Minderheit leben.
Ganz wichtig erscheint, daß die Volksgruppe einen normativen Gestaltungsraum in der Regelung der sie betreffenden Angelegenheiten erhält. Dieser ist im Autonomiestatut gegeben. Bei aller Sorgfalt, mit der dieses in die italienische Rechtsordnung eingefügt ist, ist eine Gefährdung und Beschneidung der Autonomie durch die übergeordnete Rechtsordnung, etwa im Wege der Spruchpraxis von Spezial- oder Höchstgerichten, nie ganz auszuschließen. Eine solche Gefährdung stellt die Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis dar, wie sie der italienische Verfassungsgerichtshof seit den 70er-Jahren entwickelt hat. Letztendlich hat sich die Südtiroler Autonomie demgegenüber allerdings bewährt. [...]
Nach meiner Überzeugung besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Autonomie. Zur Existenz eines jeden Menschen gehört nicht nur eine private Dimension, sondern auch eine öffentliche, deren Endprodukt die Bildung des Staates und zwar des Rechtsstaates, ist. Der einzelne hat heute unbestritten ein Menschenrecht auf sein Privat- und Familienleben wie auch ein Menschenrecht auf sein "Heim". Aus dieser Überlegung leitet sich der Auftrag an den Staat ab: der Staat muß für all seine Bürger "Heimat" sein.
Die Zugehörigkeit des einzelnen zu einem Staat besteht demzufolge aus zwei Komponenten: einer objektiven Komponente, bezeichnet mit dem Begriff der Staatsbürgerschaft, und einer rein subjektiven Komponente, die darin zum Ausdruck kommt, ob der einzelne den Staat, dem er angehört, auch als "Heimat" empfindet.
Viele Menschen setzen stillschweigend voraus, daß diese objektive und subjektive Komponente zusammenfallen. Aber gerade bei jenen nationalen Minderheiten, die durch kriegerische Umwälzungen in Europa entstanden sind, fallen diese beiden Komponenten auseinander. Und es ist gerade diese Spannung zwischen objektiver und subjektiver Seite der Staatszugehörigkeit, welche an der Wurzel der großen Minderheitenkonflikte in Europa steht.
Hier bietet das Institut der Autonomie eine Möglichkeit, diese Spannung zu mindern. Sie ist ein Ersatz für das ursprüngliche Heimatland und ermöglicht es, den Angehörigen einer Volksgruppe, auch unter den Bedingungen einer anderen Staatszugehörigkeit ihre persönliche menschenrechtliche Bindung an "Heimat", an ihre "Heimat", zu bewahren und zu entwickeln.
Die Menschenrechte finden ihre natürliche Begrenzung in den Menschenrechten der anderen. Zu ihrer Wahrung muß eine Autonomie daher immer für alle Menschen gelten, unabhängig von ihrer persönlichen Identität.
Durch eine ausgebaute Autonomie und einen fundierten Minderheitenschutz wird im Staatsgebiet Italiens die Identität und damit auch die regionale Kultur gesichert. In einem fremdnationalen Staat erfüllt die Autonomie eine Brückenfunktion und gibt in einer Zeit vielfach schmerzlichen Gegeneinanders ein Beispiel an Miteinander.
Doch falsch wäre es, bei Wegfall von Gegensätzlichkeiten gegenüber der nationalen Mehrheit in einem Staat auch das Zusammengehörigkeitsgefühl als ethnische Minderheit zu verlieren. Sichere Brücken lassen sich nur über feste Ufer schlagen und diese verlangen vor allem Geschlossenheit.
Auch die neue Ordnung Europas in ihrer integrierten Form verlangt diese Geschlossenheit. Das integrierte Europa in Form der EU wird sich nie in föderale und regionale Gebilde allein auflösen können. Sicher kommt dabei der Idee einer Europaregion Tirol, die Tirol, Südtirol und das Trentino umfaßt, als eine institutionalisierte Form grenzüberschreitender Zusammenarbeit einen auch für den Minderheitenschutz große Bedeutung zu. ......
Prof. Dr. Herbert Schambeck, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Linz, derzeit Präsident des österreichischen Bundesrates
L’area scientifica "Minoranze ed autonomie regionali" ha organizzato in stretta collaborazione con la giunta provinciale un seminario di carattere scientifico, con cui è stato nel contempo ufficialmente celebrato il venticinquesimo anniversario del secondo Statuto di autonomia. L’evento ha avuto luogo il 31 gennaio 1997 presso il Castel Mareccio a Bolzano, ed era incentrato sul tema "Lo Statuto altoatesino nella prospettiva Europea".
In quell’occasione il prof. Herbert Schambeck dell’Università di Linz, attualmente presidente del Consiglio federale austriaco, ha analizzato nel suo discorso il tema della "Integrazione dell’automomia altoatesina nel sistema europeo di tutela minoritaria". La sua relazione si è incentrata sulle problematiche relative alla "questione dell’identità nazionale", sullo "statuto altoatesino quale buon esempio per l’intero sviluppo dei diritti fondamentali e dei diritti dei gruppi etnici", sui "diritti dell’uomo e l’autonomia" e sulla "autonomia come 'risarcimento' per il concetto di patria".
Tra gli altri relatori spiccavano il prof. Ulrich Runggaldier, dell'Università di Vienna, che ha analizzato nella sua relazione la "Dimensione sociale del rapporto tra Unione Europea e regione" (vedi il contributo a pagina xy) ed il prof. Sergio Bartole, dell'Università di Triese, che ha parlato dello "Statuto di autonomia e della riforma della costituzione italiana (vedi il contributo a pagina xy).
L’Accademia pubblicherà la versione integrale di queste relazioni all'interno della propria collana.