contact | site map | imprint           6.7.2008
Logo EURAC  
  NEWS ARCHIVE    
      Events    
      Education courses    
      On research    
      New print releases    
      Job openings    
SITE SEARCH  
 

 
 

Home  |  Press  |  Academia  |  15  |  Artikel3  

Der Schutz ethnischer Minderheiten
in Ungarn - ein Modell?

von Stephanie Risse

Keine parlamentarische Repräsentation für die Minderheiten in Ungarn“- so lautete das Ergebnis am 16. März 1998 im Parlament in Budapest. Nach einer intensiven Debatte verfehlte ein entsprechender Gesetzentwurf deutlich die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit unter den 386 Abgeordneten. Nur 215 Stimmen erhielt der Gesetzesvorschlag, der jeder der insgesamt 13 anerkannten nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn einen Sitz im Parlament an der Donau garantiert hätte. Der Gesetzentwurf beinhaltet eine der zentralen Forderungen der Minderheiten und basierte auf dem 1993 verabschiedeten „Gesetz über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten in Ungarn.

Ein Großteil der Abgeordneten der regierenden Sozialistischen Partei (MSZP) unterstützte das Vorhaben, wohingegen sich die meisten Mitglieder des Koalitionspartners, der Freien Demokraten (SZDSZ) ebenso der Stimme enthielten wie die oppositionellen Jungdemokraten (Fidesz) und das Demokratische Forum (MDF) und so den Gesetzentwurf scheitern ließen. Damit haben ungarische Regierung und Volksvertreter einen vorläufigen Schlußstrich unter die seit Jahren dauernde Diskussion über die parlamentarische Repräsentation der in Ungarn lebenden Minderheiten gesetzt. Kann nun der ungarischen Regierung ein minderheitenfeindliches Verhalten vorgeworfen werden? Und das angesichts der Bemühungen des früheren Ostblock-Staates um eine rasche Aufnahme in die Europäische Union, die ihrerseits als ein Beitrittskriterium innenpolitische Stabilität und explizit den Schutz ethnischer Minderheiten einfordert? Die Minderheitenfrage in Ungarn ist von jeher ein nicht nur innenpolitisch, sondern vor allem außenpolitisch gewichtiges Thema gewesen. Bei allen Ungereimtheiten und trotz der Niederlage des Gesetzentwurfs im Parlament ist die Lage der ethnischen Minderheiten in Ungarn jedoch weit entfernt von gewalttätigen Konflikten. Vielmehr scheint die Integration der einzelnen Gruppen in die ungarische Gesellschaft beinahe ausnahmslos abgeschlossen zu sein.

Vom Nationalitäten- zum Nationalstaat
Ungarn gehörte bereits in früheren Jahrhunderten zu den klassischen „Vielvölkerstaaten“, da seit dem Frühmittelalter bis ins 18. Jahrhundert verschiedene ethnische Gruppen eingewandert waren. Erst um 1900 konnten die Magyaren mit einem Anteil von knapp über 50% die Bevölkerungsmehrheit stellen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Minderheiten, angefangen mit den Deutschen, den Slowaken, später den Kroaten, Serben und Slowenen aus Ungarn vertrieben. Gleichzeitig schrumpfte Ungarn laut „Trianon“ (Friedensvertrag von 1920) und verlor zwei Drittel seines engeren Staatsgebiets und damit auch weite Teile der Bevölkerung. Einem Teil der damals in Ungarn lebenden Minderheiten wurde so die territoriale Vereinigung mit den Herkunftsländern ermöglicht. In Ungarn selbst sank der Anteil der Minderheiten an der Bevölkerung (insg. über 10 Millionen); nach offiziellen Angaben der letzten Volkszählung von 1990 liegt ihr Anteil bei unter 2%.

Innenpolitische Gesetze mit außenpolitischer Konsequenz
Demgegenüber leben außerhalb der Republiksgrenzen knapp drei Millionen Ungarn, in der Slowakei sind über 10% der Gesamtbevölkerung Magyaren und in Rumänien über 7% (offizielle Angaben von 1991). Das 1993 erlassene Minderheitengesetz für die Republik Ungarn hat deshalb auch besondere außenpolitische Bedeutung: Es soll dem Schutz der eigenen „Nation“ dienen, wenn es den ethnischen Gruppen in Ungarn diejenigen Rechte einräumt, die insgeheim, aber auch offen artikuliert, für die außerhalb Ungarns lebenden Magyaren gefordert werden. Dieses Prinzip der „Reziprozität“ ist umstritten, denn es bestimmt zu einem großen Teil die Außenpolitik Ungarns.
So belastet u.a. das Tauziehen um die „eigene“ Minderheit seit Jahren die Beziehungen zwischen Ungarn und der Slowakei. Die ungarische Regierung betrachtet die 1990 und 1995 erlassenen Sprachengesetze in der Slowakei als diskriminierend, wohingegen die Slowakei die fehlende parlamentarische Repräsentation der Minderheiten in Ungarn anmahnt.

Das Minderheitengesetz von 1993
Hatten die Ungarn in der Rekordzeit von vier Monaten (Herbst 1989) ihre Verfassung umgeschrieben, so dauerten die Verhandlungen am „Minderheitenrundtisch“ fast drei Jahre. Erst im Juli 1993 konnte das „Gesetz Nr. LXXXVII über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten“ vom Parlament nahezu einstimmig verabschiedet werden.
Formal rechtlich ist ein Kodex gelungen, der Minderheiten umfassende individuelle und kollektive Rechte zuerkennt. Im Vorwort erklären die Verfasser: „Die Gesamtheit dieser Rechte ist keine Gabe der Mehrheit und kein Privileg der Minderheit, und ihre Quelle ist nicht der zahlenmäßige Anteil der nationalen und ethnischen Minderheiten, sondern auf der Basis der Achtung der Freiheit des Individuums und des gesellschaftlichen Friedens das Recht auf das Anderssein.“ Die Kultur der Minderheiten wird als Teil der „ungarländischen Kultur“ bezeichnet und die Assimilierung der Minderheit ausdrücklich verboten.

Eine oder mehrere ethnische Identitäten
Die individuellen Minderheitenrechte basieren auf dem Prinzip der Personalautonomie. Diese sind notwendig, da die Minderheiten in Ungarn weit verstreut leben und Formen der territorialen Autonomie in Ermangelung kompakter Siedlungen der einzelnen Minderheiten kaum möglich sind. Ungewöhnlich ist das Zugeständnis einer „doppelten oder mehrfachen“ ethnischen Bindung, was jedoch angesichts der Minderheitensituation in Ungarn folgerichtig scheint. So fragt G.P. Hefty in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (11.05.1996): „Der Vater war in Ungarn lebender Slowene, die Mutter in Ungarn lebende Slowakin – was ist die mit einem in Ungarn lebenden Serben verheiratete, jedoch nur ungarisch sprechende Tochter, die auch noch eine deutsche Großmutter oder Urgroßmutter hatte?“
Der Gesetzgeber vermeidet eine konkrete Definition von „nationalen oder ethnischen“ Minderheiten und setzt statt dessen fest, daß zu einer Minderheit auf dem Territorium der Republik lebende ungarische Staatsbürger gehören, die sich nach dem Prinzip der Selbstzuordnung in freier Wahl zu einer oder mehreren Minderheiten zugehörig fühlen. Die Minderheitengruppe muß seit mindestens einem Jahrhundert auf dem Territorium Ungarns beheimatet sein. Folgende 13 Gruppen haben auf diese Weise seit 1993 einen gesetzlich festgelegten Minderheitenstatus: Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Roma, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainer.

Anlehnung an den „Bozner Entwurf“
Bei der Formulierung der kollektiven Minderheitenrechte stand der „Bozner Entwurf“ („Konvention über die Grundrechte der Europäischen Volksgruppen“) von 1992 Pate mit Rechten in bezug auf die politische Repräsentation der Minderheiten: das bislang nicht realisierte Recht auf parlamentarische Repräsentation (s.o.), das Recht auf einen vom Parlament gewählten parlamentarischen Ombudsmann, mit beratender Funktion (erstmals vom Parlament gewählt am 6. Juli 1995) und das Recht auf Errichtung von sog. Selbstverwaltungen auf örtlicher und auf Landesebene.
Die Minderheitenselbstverwaltungen auf Gemeindeebene sind institutionell und organisatorisch mit Selbstverwaltungen auf Landesebene verknüpft. Auf der föderalen Zwischenebene, dem Komitat (Bezirk) haben die Minderheiten allerdings keine Einflußmöglichkeiten. Das wird von den Minderheiten kritisiert, da z.B. wichtige schulpolitische Entscheidungen auf Bezirksebene gefällt werden und so bis jetzt der Mitwirkung der Minderheiten entzogen sind. Die kommunalen Minderheitenverwaltungen können neben der „Mehrheits“-Gemeinde bestehen oder in Form einzelner Minderheitenvertreter im Stadt- oder Gemeinderat. Die ersten Wahlen zu den Minderheitenverwaltungen wurden 1994/95 durchgeführt.

Dient das Gesetz dem umfassenden Schutz von Minderheiten? - Eine Zwischenbilanz
Erste Erfahrungen mit dem ungarischen Minderheitengesetz zeigen, daß die von der ungarischen Regierung zugesicherte finanzielle Unterstützung der Minderheiten erst mit einiger Verzögerung gestartet wurde und es zudem zu Schwierigkeiten bei den Finanzierungsmodalitäten kommt. Ein schwerwiegendes innenpolitisches Problem bildet die Integration der Roma-Minderheit, der größten ethnischen Gruppe in Ungarn. Sie gehören zweifellos zu den Verlierern der „Wende“ hin zu einem marktwirtschaftlichen System und werden zunehmend isoliert. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ihnen um das Fünffache über dem Landesdurchschnitt, die direkte Diskriminierung in Schule und an Ausbildungsplätzen ist eklatant. Während sich die traditionelle Selbstorganisation der Roma auflöst, konnte sich ein Ersatz, also eine „bürgerliche“ Form der Selbstverwaltung, wie sie das Gesetz vorsieht, noch nicht etablieren.
Ein weiterer Schwachpunkt scheint die bereits erwähnte fehlende rechtliche Möglichkeit der politischen Repräsentation der Minderheiten auf Bezirksebene und im Parlament zu sein. Die Abstimmungsniederlage über den entsprechenden Gesetzentwurf im März erweckt den Eindruck, als hätten sich die Volksvertreter nur einer politischen Pflichtübung unterzogen, um die Initiative, die jeder Minderheit einen Sitz im Parlament garantiert hätte, in letzter Sekunde nicht durch eine Ablehnung sondern durch Enthaltung zu Fall zu bringen. Hätte das Gesetz das Parlament an der Donau passiert, wäre auch eine Verfassungsänderung notwendig geworden. Denn Vertreter der Minderheiten hätten nur eine Chance auf einen Sitz im Parlament, wenn sie nicht die für alle Parteien geltende Sperrklausel überspringen müssen. Die erforderliche Wahlrechts- und Verfassungsänderung wollten Abgeordnete der Freien Demokraten, der Jungen Demokraten und des Demokratischen Forums verhindern. Darüber hinaus kritisierten sie das mangelnde Engagement der Minderheiten, die der Regierung die Initiative überließen. Politische Beobachter in Ungarn vermuten, daß die Abgeordneten den Weg des „Jeins“ wählten, um nicht direkt als minderheitenfeindlich zu gelten.

Stephanie Risse M.A., wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich „Minderheiten und regionale Autonomien“ an der Europäischen Akademie Bozenl

Abstract:
La tutela di minoranze etniche in Ungheria

Oggi l'Ungheria è popolata da 13 minoranze etniche riconosciute dalla legge ungherese. In totale queste minoranze ammontano a poco meno del 2% dei 10 milioni di abitanti. Nel 1993 il Parlamento ungherese ha varato, su iniziativa del governo e di rappresentanti delle minoranze, una legge che unifica i diversi strumenti giuridici di tutela minoritaria individuale e collettiva. Di particolare interesse è la possibile dichiarazione di appartenenza ad uno o più gruppi etnici e gli ampi diritti presenti a livello comunale. L'autoamministrazione a livello comunale conferisce quindi alle minoranze un certo potere, limitato però soltanto alla politica comunale. A livello parlamentare le minoranze sono rappresentate solamente da parte di un Ombudsmann, che funge da consulente. Un disegno di legge, che garantirebbe ad ogni minoranza un rappresentante in Parlamento, è stato respinto nel marzo del 1998.


  The latest issue
 

 
 
Copyright © EURAC 2008 Send page Print page Top of page