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Artikel4
Integration oder eigenständige politische Mitsprache
Zum Richtungsstreit innerhalb der Volksgruppen in Österreich
von Günther RautzVor nunmehr einem Jahr, am 24. Juni 1997, überreichten Vertreter aller österreichischen Volksgruppen einen Forderungskatalog an die Bundesregierung und den Nationalrat. Das von einer Kommission der Volksgruppenbeiratsvorsitzenden erarbeitete Memorandum zielte darauf ab, die unbefriedigende und seit Jahren festgefahrene Volksgruppenpolitik in Österreich wieder in Gang zu setzen. Anstelle der beabsichtigten Richtungsentscheidung zugunsten einer gemeinsamen Volksgruppenpolitik kam es bereits bei der Ausarbeitung des Memorandums zu einem Richtungsstreit zwischen den einzelnen Minderheitenorganisationen. Im Mittelpunkt der Diskussion stand und steht noch immer die Frage, ob individuelle Rechte zum Überleben von Minderheiten ausreichen, oder ob kollektive Rechte notwendig sind.
Die österreichische Volksgruppengesetzgebung besteht derzeit aus einem uneinheitlichen Regelungskomplex verschiedenster verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Bestimmungen, die eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Fragen und rechtspolitischer Forderungen nach sich ziehen. Einerseits ist die Weitergeltung kollektivrechtlicher Bestimmungen wie Art.19 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) über „die Wahrung und Pflege der Nationalitäten und Sprachen von Volksstämmen“ sowohl in Lehre als auch Judikatur umstritten, andererseits gewährleisten die Verfassungsrang genießenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nur Individualrechte, die zusätzlich durch Art.7 Staatsvertrag von Wien 1955 (StV.v.Wien) auf die slowenische und kroatische Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark beschränkt sind. Diese mangelhafte rechtliche Ausgangslage wird es notwendig machen, die Verfassungsrechtslage zu vereinheitlichen, den Bestand an verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf alle autochthonen Minderheiten auszudehnen und die Lücken in den geltenden Minderheitenschutzbestimmungen zu schließen. Verschiedene historische und sozial-demographische Faktoren sowie die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage geben jedoch auch die unterschiedlichen Bedürfnisse der Volksgruppenangehörigen wieder und spiegeln sich in den von den einzelnen Volksgruppen eingeforderten Minderheitenschutzgarantien.
So kämpfen die Steirischen Slowenen trotz der ihnen im StV.v.Wien gewährleisteten Rechte noch immer um ihre de-facto Anerkennung und die Einführung des zweisprachigen Unterrichts, der ihr ethnisches Überleben vorläufig sichern könnte. Aufgrund der länderweise verschiedenen, gesetzlichen Regelungen zur vorschulischen Erziehung sind in Kärnten generell keine zweisprachigen Kindergärten vorgesehen, weshalb eine flächendeckende Versorgung mit slowenischen Kindergartenplätzen im autochthonen Siedlungsgebiet trotz hoher finanzieller Belastungen und Privatinitiativen der Eltern nicht gewährleistet ist. Im Pflichtschulbereich erfüllt das Kärntner Schulmodell weiterhin die Funktion der utraquistischen Schule - d.h. die Muttersprache dient nur als Hilfssprache, um bei ausreichender Sprachkenntnis zum Unterricht in der Mehrheitssprache überzugehen; so wird ab der vierten Volksschulstufe und an den Hauptschulen nur mehr slowenischer Sprachunterricht von wenigen Wochenstunden erteilt. Im burgenländischen Minderheitenschulsystem wurde es verabsäumt, die inhaltliche Gestaltung des zweisprachigen Volksschulunterrichts in kroatischer und ungarischer Sprache festzulegen. Trotz nachhaltigem Bedarf an eigenen Kindergärten und Schulen für Ungarn in Wien kann von diesen eine ausreichende Schulversorgung nicht durchgesetzt werden, da sich das entsprechende Verfassungsgerichtshofurteil zum Elementarunterricht außerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes nur auf die im StV.v.Wien geschützten Minderheiten bezieht und die Ungarn daher ausgeschlossen sind. Die mangelnde Versorgung im Mittelschulbereich trifft vor allem die tschechische und slowakische Volksgruppe in Wien, sowie die Kroaten im Burgenland, für die landesweit nur ein zweisprachiges Gymnasium gesetzlich vorgesehen ist, obwohl ihnen der StV.v.Wien eine verhältnismäßige Anzahl von eigenen Mittelschulen verfassungsrechtlich zusichert.
Zum Gebrauch der Minderheitensprachen vor Behörden wurden die notwendigen Durchführungsbestimmungen bisher nur für die Kärntner Slowenen und die Burgenländischen Kroaten erlassen. In der Praxis zeigt sich jedoch das Fehlen sprachkundiger Organwalter, weshalb aufgrund mangelnder Sprachkompetenz oftmals Dolmetscher herangezogen werden müssen. Das für Verwaltungsakte in den Minderheitensprachen notwendige diskriminierende Verlangen nach Aushändigung einer Übersetzung könnte durch die generelle Auflage von zweisprachigen Vordrucken und Formularen vermieden werden und gleichzeitig die Akzeptanz der Volksgruppensprachen in der Öffentlichkeit fördern.
Eine Durchführungsbestimmung für zweisprachige topographische Aufschriften wurde bisher nur für Kärnten erlassen. Trotz der im internationalen Vergleich ungewöhnlichen Hürde eines 25%-Minderheitenanteils für die Bestimmung zweisprachiger Ortschaften sind nur zwei Drittel der Ortstafeln aufgestellt worden. Diese zweisprachigen Aufschriften decken zudem nur ein Gebiet ab, in dem kaum ein Drittel der im autochthonen Siedlungsgebiet ansässigen Slowenen lebt. Der ORF als öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt hat auch den Auftrag, Fernseh- und Radioprogramme in den Minderheitensprachen zu gestalten. Das Ausmaß von 30 bis 50 Minuten Hörfunkprogramm täglich und 30 Minuten Fernsehprogramm wöchentlich für Kroaten und Slowenen, oder 30 Minuten Hörfunkprogramm wöchentlich und viermal jährlich Fernsehprogramm für Ungarn, sowie keinerlei Erleichterung für den Empfang von Programmen in den Minderheitensprachen aus dem benachbarten Ausland können diesen Auftrag jedoch nicht ausreichend erfüllen.
Die gegensätzlichen Standpunkte der Minderheitenorganisationen Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Rechtslage führt das Memorandum mit dem erklärten Ziel einer Neuorientierung der österreichischen Minderheitenpolitik zu heftigen Diskussionen innerhalb der Volksgruppen und ihren Angehörigen und könnte die in zwei etwa gleich starken Verbänden organisierten Kärntner Slowenen auf längere Sicht sogar endgültig spalten. Die divergierenden Konzepte gehen dabei von den beiden idealtypischen Modellen eines individual- oder kollektivrechtlichen Minderheitenschutzes aus. Dem im Volksgruppenbeirat der Ungarn, Tschechen, Slowaken und Roma einstimmig, im kroatischen und slowenischen Beirat mehrheitlich angenommenen Memorandum liegt die Konzeption des Schutzes jedes einzelnen Volksgruppenangehörigen zugrunde. Der vor allem vom linksgerichteten Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten (Zveza slovenskih organizacij na Koroskem) vertretene Standpunkt sieht das Memorandum angesichts der neuesten Entwicklungen im internationalen Minderheitenschutzsystem als zukunftsweisenden Forderungskatalog. Die durch die beiden Europaratsdokumente „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ und „Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen“ europaweit vereinheitlichten Mindestnormen im Minderheitenschutz hätten demnach einen kulturellen und unpolitischen Ansatz, der eine gesellschaftliche Bewußtseinsbildung im Umgang zwischen Mehrheitsbevölkerung und den Volksgruppen fördern sollte. Minderheitensprachen und -kulturen sollen daher als Identitätsfaktoren der Volksgruppenangehörigen zum Anliegen der Mehrheitsbevölkerung gemacht und als sprachlich kulturelle Bereicherung geschützt werden. Ein Hauptanliegen des Memorandums ist das verfassungsrechtliche Bekenntnis der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsenen, kulturellen, sprachlichen und ethnischen Vielfalt. Durch eine solche Staatszielbestimmung soll die Erhaltung der Identität und der Schutz vor sprachlich-kultureller Assimilierung des einzelnen Volksgruppenangehörigen trotz weitestgehender Integration der Volksgruppen in der österreichischen Mehrheitsbevölkerung erreicht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, geht das Memorandum von einer individualrechtlichen Konzeption des Minderheitenschutzes aus, die auf der Tatsache beruht, daß Volkstum als sprachlich-kultureller Wert definiert wird. Gemäß dem integrativen Ansatz dieser Konzeption können Angehörige nationaler Minderheiten individuelle Rechte und Freiheiten, wie auch ihr Volkstum gemeinsam mit anderen ausüben, wobei diese kollektive Ausübung bereits durch die allgemeine Vereins- und Versammlungsfreiheit gewährleistet ist. Damit verzichten der Zentralverband und die anderen Volksgruppenorganisationen, welche das Memorandum ausgearbeitet und angenommen haben, auf jegliche Form einer eigenständigen öffentlichen Mitsprache durch autonome Volksgruppenvertretungen oder Virilstimmen in gesetzgebenden Körperschaften.
In Opposition zu diesem individualrechtlichen Minderheitenschutzmodell steht vor allem der Rat der Kärntner Slowenen (Narodni svet koroskih Slovencev), der die Verankerung kollektiver Rechte als institutionelle Garantie verlangt, damit Minderheiten auch als solche Rechte geltend machen können und als Gruppe geschützt werden. Neben der kollektivrechtlichen Konzeption des Entwurfs eines „Bundesverfassungsgesetzes, mit dem Art.19 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert werden soll“ und eines „Volksgruppengrundgesetzes“ gibt es auch auf europäischer Ebene Ansätze zum kollektiven Minderheitenschutz. Der Entwurf für eine „Charta der Volksgruppenrechte in der EG 1988“ (Stauffenberg-Entwurf) enthält einen eigenen Katalog von gemeinschaftlichen Rechten; ebenso räumt auch der prinzipiell individuelle Ansatz des Entwurfs eines „Zusatzprotokolls zur EMRK betreffend die nationalen Minderheiten und ihre Angehörigen 1993“ ein kollektives Willkürverbot und einen kollektiven Diskriminierungsschutz ein. Auf staatlicher Ebene, wie in Ungarn und Slowenien, werden den Minderheiten kollektive Rechte durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften in Form von juristischen Personen gewährt. Weitere Modelle kollektiven Minderheitenschutzes sind beispielsweise die Kulturautonomie der deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien oder die Territorialautonomie der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol. Um eine Assimilierung der österreichischen Volksgruppen im Sinne der kollektivrechtlichen Konzeption des Minderheitenschutzes aufhalten zu können, ist eine Organisation der Volksgruppen notwendig, die den Kriterien der Legitimation und Repräsentativität entspricht. So tritt der Rat der Kärntner Slowenen für eine durch Wahlen legitimierte Volksgruppenvertretung ein, aus der auch eine sogenannte Volksgruppenkammer hervorgehen sollte, der als personelle Selbstvertretung der Kärntner Slowenen, ähnlich den Berufsvertretungen oder Kammern, im Rahmen des autonomen Wirkungsbereichs Angelegenheiten von überwiegender Bedeutung für die Volksgruppe übertragen werden sollten. Zusätzlich zur Volksgruppenvertretung sollte auf politischer Ebene ein Volksgruppenmandat im Kärntner Landtag geschaffen werden, über das die Volksgruppe im Entscheidungsprozeß allgemein-politischer Art mitwirken kann.
Mögliche Lösungsansätze Die Forderung des Memorandums nach Anerkennung der eigenen Identität ohne besonderer Gruppenrechte soll den einzelnen Volksgruppenangehörigen integrieren, ohne zugleich assimilierend zu wirken. Idealtypisch wird man jedoch von der Tatsache ausgehen müssen, daß erst die „faktische“ Existenz einer Gruppe dem einzelnen - eben dem Gruppenangehörigen - die Ausübung individuell eingeräumter Rechte ermöglicht, woran die Wechselwirkung Individuum - Gruppe / Gruppe - Individuum offensichtlich wird. Prinzipiell spannt sich der Bogen kollektiver Minderheitenrechte also von der wenigstens mittelbaren Anerkennung der Existenz einer Gruppe als Grundlage für die Anknüpfung und Ausübung individueller Rechte, über objektive Normen wie beispielsweise Regelungen bezüglich zweisprachiger topographischer Aufschriften, die den Schutz von Gruppen bezwecken, bis zur ausdrücklichen Anerkennung der Gruppe als Rechtssubjekt, welche als juristische Person öffentlichen Rechts Selbstverwaltungs-, Repräsentations- und Partizipationsaufgaben übernehmen kann. Mittels der bereits bisher hauptsächlich individualrechtlich konzipierten österreichischen Minderheitengesetzgebung können Rechtsschutzbedürfnisse der Gruppe nicht von einzelnen Angehörigen durchgesetzt werden. So schließt das individuell gewährleistete Recht auf Schulunterricht in der Muttersprache die Mitwirkung - sowohl des einzelnen als auch der Gruppe - an den gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Unterrichts aus. Besonders große Lücken und Mängel finden sich in der österreichischen Minderheitengesetzgebung in den Bereichen, in denen typische kollektive Volksgruppenrechte gewährt werden sollten, wie zweisprachige Topographie, mediale Versorgung in den Minderheitensprachen oder finanzielle Förderungen von Minderheitenaktivitäten. Die einzigen Verhandlungsgremien, die eine Beteiligung der Volksgruppen an der politischen Willensbildung in Österreich ermöglichen, sind die im Laufe der letzten Jahre beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeiräte. Aufgrund des Bestellungsverfahrens ist allerdings die Repräsentativität und Legitimation der Beiratsmitglieder nicht unumstritten. Die Beiräte, denen nur Anhörungs- und Beratungsrechte gegenüber der Bundesregierung in Volksgruppenangelegenheiten zustehen, werden nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch die Bundesregierung bestellt. Dabei werden die einzelnen Beiräte von Volksgruppenvereinigungen, von der Kirche oder Religionsgemeinschaften vorgeschlagen, oder sind wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in einen allgemeinen Vertretungskörper gewählt worden.
Die Umsetzung der bereits auf wissenschaftlicher Ebene ausgearbeiteten Entwürfe zur Errichtung von Volksgruppenvertretungen und der Einrichtung von Volksgruppenmandaten auf Landesebene könnte als mögliche, demokratisch legitimierte Repräsentations- und Partizipationsform von Volksgruppen eine wichtige Funktion im Zusammenleben zwischen der Mehrheits- und Minderheitenbevölkerung erfüllen. Eine für die Volksgruppen repräsentative und mit Gestaltungsrechten ausgestattete Vertretung würde das Streben nach Wahrung der Identität bei den Angehörigen verstärken, hätte gleichzeitig erzieherische Wirkung auf die Mehrheit und würde zudem den politischen Willensbildungsprozeß in Minderheitenangelegenheiten beschleunigen. Trotz der damit einhergehenden stärkeren Integration von Volksgruppen und ihren Angehörigen in die Mehrheitsgesellschaft könnten dadurch in weiterer Folge auch Assimilierungstendenzen abgeschwächt werden.
Mag. Günther Rautz, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich „Minderheiten und regionale Autonomien“ an der Europäischen Akademie Bozen
I "Consigli per i gruppi etnici", associazioni di natura privatistica delle diverse minoranze austriache, hanno elaborato, insieme a noti costituzionalisti, proposte a livello sia politico che scientifico volte a risvegliare l'interesse del mondo politico su questioni relative ai gruppi etnici. Le diverse proposte mostrano però come i fini della tutela e le modalità del loro perseguimento sono molto discussi tra i rappresentanti e gli appartenenti ai gruppi etnici stessi. I punti di divergenza si riferiscono al processo di integrazione delle minoranze nella comunità maggioritaria senza il rischio di soffocamento delle identità originarie. Dal punto di vista degli "integrazionisti" le identità, le culture e le lingue delle minoranze vengono protette dai diritti individuali. I fautori del modello "tradizionalista" chiedono invece un sistema di auto-amministrazione e di rappresentanza politica in base ai diritti collettivi. L'unica forma esistente di coinvolgimento dei gruppi etnici nei processi decisionali dello Stato austriaco sono gli organismi dei "Consigli per i gruppi etnici" le cui garanzie istituzionali non garantiscono però un'effettiva rappresentanza delle minoranze. Una rappresentanza legittima ed effettiva dovrebbe svolgere le funzioni tipiche dell'auto-amministrazione, in particolare dovrebbe essere titolare del diritto di azione collettiva per cui, ferma restando la volontà dell'integrazione, le identità minoritarie sarebbero tutelate e recuperate.
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