Bosnien - drei Jahre nach dem
Abkommen von Dayton*
von Günther Rautz
Bereits vor drei Jahren gab es auf dem Balkan - wenn auch unter anderen Voraussetzungen - ein ähnliches Szenarium, wie es sich in der derzeitigen Kosovo-Krise anbahnt. Damals konnten die Serben durch NATO-Luftangriffe zum Abschluß des Abkommens von Dayton bewegt werden. Der am 14. Dezember 1995 offiziell in Paris von den Präsidenten Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens und Serbiens unterzeichnete "Verfassungsvertrag" sollte Bosnien-Herzegowina als einen aus zwei Teilen zusammengesetzten Staat erhalten. Auf die muslimisch-kroatische Föderation entfielen demnach 51%, auf die Serbische Republik (Republika Srpska) 49% des Territoriums.
In Bosnien-Herzegowina, das 1945 als eine Teilrepublik des jugoslawischen Bundesstaates gegründet worden war, gab es keinen jahrhundertealten Haß oder bürgerkriegsähnliche Zustände zwischen den ethnischen Gruppen. Erst der durch das Milosevic-Regime instrumentalisierte Nationalismus diente als Legitimationsgrundlage für einen Volksgruppenkrieg, der zu gewaltsamen Bevölkerungsverschiebungen führte und die politische Landkarte in diesem Gebiet änderte. Die internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Krieges und um eine politische Neuordnung in Bosnien und Herzegowina gipfelten im Abkommen von Dayton. Dieses sollte den rechtlichen Rahmen für den zivilen, politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau eines multiethnischen Staates bilden. Doch kann Bosnien-Herzegowina heute, drei Jahre nach dem Abkommen von Dayton als voll handlungs- bzw. funktionsfähiger Staat betrachtet werden? Oder ist der politische Prozeß im heutigen Bosnien nur eine "Normalisierung" bei Abwesenheit von Krieg und der Versuch einer Konsolidierung von Demokratie?
Grundlegende Probleme des Verfassungssystems
In Bosnien-Herzegowina besteht nach wie vor die Situation, daß die alten politischen Eliten mit ihrer ethno-nationalistischen Ideologie trotz freier Wahlen an den Hebeln der Macht sitzen und die Umsetzung des Dayton - Abkommens boykottieren. So muß sowohl die Verfassung der Republika Srpska als auch die der Föderation noch in Einklang mit der Dayton-Verfassung gebracht werden. Der offensichtlich fehlende Wille dieser Verpflichtung nachzukommen, wird durch die institutionelle Überkomplexität des Vertrages zusätzlich noch erschwert. Die Annexe 4 und 6 des Dayton - Abkommens, welche die Verfassung des Gesamtstaates bilden, werfen einige verfassungsrechtliche Fragen auf. Betrachtet man Bosnien-Herzegowina als einen aus zwei Entitäten zusammengesetzten Staat, so ist konstitutionell nicht geklärt, ob es sich um einen Bundesstaat, eine Union oder eine Art dezentralisierter Einheitsstaat handelt. Souveränen Staaten traditionell zugewiesene Kompetenzen wie Militär oder Polizei sind durch Annex 4 den beiden Entitäten übertragen. Trotz ausschließlicher Kompetenz des Gesamtstaates im Bereich der Außenpolitik wurden "besondere parallele Beziehungen" zwischen den Entitäten und ihren Nachbarstaaten gesetzlich eingeräumt. Da durch diese parallelen Beziehungen auch die Souveränität des Gesamtstaates in Frage gestellt werden kann, ist es besonders schwierig, die Grenzen zwischen verfassungskonformen bzw. verfassungswidrigen Verträgen zu ziehen. Die institutionellen Strukturen im Annex 4 basieren in erster Linie auf der Idee der "konstituierenden Völker". So werden die Entitäten im Haus der Völker und im Präsidium nach dem Prinzip der Gleichheit vertreten, wodurch die Repräsentation und Partizipation von Minderheiten ausgeschlossen ist. Minderheiten besitzen insofern nicht die gleichen demokratischen Rechte, was mit ein Grund ist, der die Flüchtlinge von ihrer Rückkehr abschreckt und die Wiederherstellung eines multi-ethnischen Staates behindert. Schließlich muß auch die institutionelle Komplexität des Menschenrechtsschutzes im Annex 6 erwähnt werden. Einerseits fehlt gemäß der Dayton-Verfassung ein differenziertes Verwaltungs- und Gerichtswesen auf Ebene des Gesamtstaates. Andererseits gibt es zehn verschiedene Organe, die durch die Verfassungen des Gesamtstaates bzw. der beiden Entitäten ausdrücklich mit der Behandlung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt sind.
Besondere Probleme der Implementierung
Hauptproblem im Bereich der Menschenrechte ist die Vielzahl der Organe, die einen effektiven Rechtsschutz in Frage stellt. Dieses komplexe Rechtsschutzsystem macht es für den einzelnen schwierig, den richtigen Rechtsweg zu beschreiten und führt erst nach verhältnismäßig langer Zeit zu einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung. Als weiteres rechtsstaatliches Problem ist das noch kaum entwickelte Verwaltungs- und Justizsystem zu nennen. Beispielsweise werden Richter unter dem Gesichtspunkt ethnischer oder Parteizugehörigkeit ernannt; bzw. werden richterliche Entscheidungen nur teilweise exekutiert - so ist es in der Praxis unwahrscheinlich, daß die Polizei die Räumung eines Serben zugunsten eines Bosniaken oder Kroaten tatsächlich vollziehen würde. Weitere Indikatoren, welche eine demokratische multi-ethnische Zukunft Bosniens-Herzegowinas in Frage stellen, sind die beschränkte Meinungs-, Versammlungs- und Informationsfreiheit oder das Wahl- und Staatsbürgerschaftsrecht. Neben der Tatsache, daß es noch immer zu wenig unabhängige Medien gibt, ist zu erwähnen, daß die Wahlen zwar mittlerweilen "frei", aufgrund des nationalistischen Parteiensystems jedoch nicht "fair" abgelaufen sind, und daß das "gleiche" Wahlrecht - d.h. das Verhältnis Wählerstimmen zu den zu verteilenden Mandaten - nicht gewährleistet ist. Auch tragen ethnisch beeinflußte Schulbücher, die im Rahmen eines getrennten Unterrichts verwendet werden, nicht gerade zur gesamtbosnischen Stabilität bei. In der Frage des Staatseigentums und der Zuweisung von Eigentumsrechten an rückkehrende Flüchtlinge wurden die Privatisierungsgesetze nicht umgesetzt, sondern der während des Krieges geschaffene Status Quo beibehalten. Die derzeitige Gesetzeslage sieht vor, daß jeder Inhaber eines Wohnrechts, der vor dem 30. Dezember 1995 nicht zurückgekommen ist, automatisch und unwiderruflich sein Wohnrecht verloren hat. Auch Räumungen ohne Benachrichtigung der Wohnrechtsinhaber kommen willkürlicher Entziehung von Eigentumsrechten gleich, was ebenfalls die fortgesetzte Politik ethnischer Säuberungen und diskriminierender Vertreibungen erleichtert. Die Lage wird umso prekärer, wenn man bedenkt, daß zwischen Dezember 1996 und Mai 1997 weitere 80.000 Menschen vertrieben wurden.
Einschätzung und künftige Aspekte
Die Idee eines Kräftegleichgewichts durch gegenseitige Abschreckung in Bosnien und auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens unter Beteiligung der Hauptakteure und Widersacher Kroatien und Serbien kann kein politisches Konzept, sondern höchstens Ausdruck des Fehlens eines solchen sein und entspricht dem veralterten Denkschema des Kalten Krieges. Das Konzept eines dauerhaften Friedens in dieser Region kann hingegen nur im Rahmen der europäischen Institutionen und als Aufgabe des Integrationsprozesses entwickelt werden. Blickt man auf die Geschichte Mitteleuropas nach dem Zweiten Weltkrieg zurück, so war sowohl der wirtschaftliche als auch politische Wiederaufbau eine Mischung aus dem pragmatischen Prozeß der "Normalisierung" und dem Ziel der (Wieder-) Errichtung von Gerechtigkeit. Stand am Anfang des europäischen Integrationsprozesses nicht die Idee, die "ewige Feindschaft" zwischen Frankreich und Deutschland durch wirtschaftliche Integration zu überwinden und "eine immer engere Union der Völker Europas" zu schaffen? Ein multi-ethnisches und multi-kulturelles Bosnien ist deshalb keine idealistische Illusion, sondern die Herausforderung für die Osterweiterung und den Prozeß der europäischen Integration.
Dr. jur. Günther Rautz, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich "Minderheiten und regionale Autonomien" an der Europäischen Akademie Bozen
* Der Artikel basiert auf dem Vortrag von Prof. Joseph Marko, den dieser im Rahmen seiner Präsentation als Kodirektor des Bereichs "Minderheiten und regionale Autonomien" am 6. November 1998 an der Europäischen Akademie Bozen hielt.
Bosnia - tre anni dopo l'Accordo di Dayton
Già tre anni fa, nei Balcani si è verificata una crisi abbastanza simile a quella attuale in Kosovo. Attacchi aerei della Nato hanno convinto i serbi a firmare l'Accordo di Dayton, siglato a Parigi dai presidenti della Bosnia-Erzegovina, della Croazia e della Serbia il 14 dicembre 1995. La cosidetta "costituzione" di Dayton avrebbe dovuto creare una Federazione composta da due stati membri all'interno dello Stato bosniaco. Alla Federazione croato-musulmana fu assegnato il 51% del territorio, mentre il 49% andò alla Repubblica Srpska. Lo sforzo politico internazionale per ristabilire l'ordine nello Stato avrebbe dovuto costruire un quadro giuridico per lo sviluppo sociale, politico ed economico di uno Stato multientnico. Molte disposizioni dell'accordo di Dayton non hanno però ancora trovato applicazione, o creano addirittura problemi di interpretazione giuridica: conflitti di competenza tra i due stati membri negli affari esteri, la mancata rappresentanza politica delle minoranze, la questione della proprietà delle abitazioni dei profughi o la limitazione della libertà d'opinione, della libertà di riunione e d'informazione. Per queste ed altre ragioni la Bosnia-Erzegovina vive oggi un processo politico che cerca di individuare una soluzione alle esigenze di consolidamento della democrazia e di normalizzazione pacifica della situazione attuale.