"Europäische Charta zum Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen"
Zu ihrem Inkrafttreten in Deutschland
von Jens Woelk
Als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes sollen die herkömmlich in Europa gesprochenen Regional- oder Minderheitensprachen künftig auch in Deutschland stärker geschützt und gefördert werden. Dies ist das Ziel der entsprechenden Charta des Europarates, die vom deutschen Bundestag ratifiziert wurde und nun zum 1.1.1999 in Kraft tritt. Damit ist Deutschland das achte Land, das die Charta ratifiziert hat. Politische Unterdrückung, kulturelle und geographische Veränderungen bedrohen die Existenz der ca. 225 in Europa existierenden Sprachen. Davon werden noch etwa 50 Regionalsprachen regelmäßig gesprochen. Die sprachliche Vielfalt Europas zu erhalten, zu schützen und zu fördern ist das Ziel der "Europäischen Charta zum Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen". Die Charta wird daher auch als Gegengewicht zum vorherrschenden Eindruck in der Bevölkerung gesehen, daß durch die europäische Einigung alles vereinheitlicht werde.
Ziele und Inhalte der Charta
Grundgedanke der "Europäischen Charta zum Schutz der Regional- und Minderheitensprachen" ist die Einsicht, daß der Gebrauch dieser Sprachen im privaten Leben allein nicht ausreicht, um ihr Weiterleben auf Dauer zu garantieren. Im Mittelpunkt der einzelnen Regelungen steht daher das Recht, im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit eine Regional- oder Minderheitensprache zu benutzen. Die Gelegenheiten zu ihrer Benutzung sollen zudem durch staatliche Förderung und Unterstützung dieser Sprachen ausgeweitet werden. Dazu legt die Charta Mindeststandards fest und bietet ergänzend die Möglichkeit, konkrete Verpflichtungen zu übernehmen: Während die in ihrem Teil II enthaltenen Ziele und Grundsätze in jedem Fall verpflichtend sind, müssen die Unterzeichnerstaaten mindestens 35 der in Teil III aufgeführten konkreten Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Justiz, Verwaltung, Medien, Kultur, wirtschaftliches und soziales Leben und grenzüberschreitenden Austausch erfüllen. Obwohl die Bestimmungen der Charta den betroffenen Bevölkerungsgruppen (z.B. Minderheiten- und Volksgruppenangehörigen) zugute kommen, ist ihr Hauptzweck mit dem Schutz der Sprachen als solcher kultureller Natur; insbesondere gewährt die Charta keine Individual- oder Kollektivrechte für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen. Alle drei Jahre muß jeder Staat zwar einem unabhängigen Sachverständigenausschuß berichten (Art. 15 - 17 Charta), eventuelle Beschwerden kann dieser aber nur an die jeweilige Regierung weiterleiten. Zudem dürfen die Staaten selbst bestimmen, welche Sprachen sie als Regional- oder Minderheitensprachen anerkennen wollen (Art. 3 Charta) und damit als schützenswert und förderungswürdig betrachten. Eine weitere Einschränkung ist die Beschränkung auf "herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates" gesprochenen Sprachen, worunter ausdrücklich weder Dialekte noch Sprachen von Zuwanderern oder Gastarbeitern fallen (Art. 1 Charta).
Geschützte Sprachen in Deutschland
Die Bundesrepublik erkennt nun fünf Sprachen in Deutschland offiziell an: (Ober- und Nieder-)Sorbisch, Dänisch, (Nord- und Sater-)Friesisch und Romanes, die Sprache der Sinti und Roma als Minderheitensprachen und das Niederdeutsche als Regionalsprache. Deutschland verpflichtet sich, diesen Sprachen in Schulen, Medien, Behörden und Kulturinstituten (mehr) Platz zu verschaffen. Unterricht, eigene Rundfunksendungen und das Recht auf den Gebrauch der eigenen Muttersprache vor Gericht und gegenüber der Verwaltung werden garantiert, letzteres allerdings in der Regel durch Hinzuziehung eines Dolmetschers. Im nördlichsten deutschen Bundesland Schleswig-Holstein sprechen etwa 50.000 Menschen Dänisch. Dort und in Niedersachsen sprechen oder verstehen noch ca. 22.000 der 60.000 Friesen ihre Sprache, die in den Niederlanden als Westfriesisch immerhin zweite Amtssprache ist. Trotz langjährigen Kampfes um die rechtliche Anerkennung als Volksgruppe nahm die Bundesregierung Friesisch erst sehr spät in die Liste der nach der Charta schützenswerten Sprachen auf. Das Sprachgebiet des Sorbischen, das zur westslawischen Sprachgruppe zählt und noch von ca. 45.000 Sorben in Wort und Schrift beherrscht wird, umfaßt die Oberlausitz (Nordosten Sachsens) und die Niederlausitz (Südosten Brandenburgs). Schätzungen gehen allerdings von insgesamt 60.000 Sorben aus, die im Siedlungsgebiet ca. 10% der Einwohner stellen, in einigen Gemeinden aber einen Bevölkerungsanteil von bis zu 90% erreichen. Die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen wird dabei als persönliche Entscheidung von Staats wegen weder überprüft, noch registriert oder bestritten. Das Niederdeutsche wird - in mehr oder weniger unterschiedlichen lokalen und regionalen Varianten - heute traditionell in acht Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesprochen, und zwar generell als eine der Standardsprache Hochdeutsch nachgeordnete Zweitsprache, vorwiegend für private Zwecke. In küstennahen Regionen ist es ungleich lebendiger als im Binnenland. Einen Sonderfall bildet die Sprache von Sinti und Roma, die durch den Holocaust massive Beeinträchtigung in ihrer Entfaltung und Entwicklung erfahren hat. Daher begrüßte es der deutsche Bundestag in einem Entschließungsantrag aller Fraktionen besonders, daß Bundesregierung und Länderregierungen im Wege einer Selbstverpflichtung nun besonderen Schutz und zusätzliche Fördermaßnahmen vorsehen wollen. Auf diese Weise garantiere die Bundesrepublik für diese Sprache, die in Deutschland von ca. 70.000 Menschen gesprochen wird, den höchsten Schutzstandard innerhalb des Europarates. Angesichts der besonderen historischen Verantwortung sollte es das Ziel sein, jeden Anschein einer Diskriminierung im Vergleich zu weiteren Regional- und Minderheitensprachen zu vermeiden.
Der rechtliche Rahmen
Eine bundesweit einheitliche Regelung des Minderheitenschutzes existiert in Deutschland nicht. Auch im Zuge der einigungsbedingten Änderungen des Grundgesetzes konnten sich Vorschläge zur Einfügung eines Minderheitenartikels nicht durchsetzen. Derzeit enthalten jedoch fünf Länderverfassungen Bestimmungen, die sich auf Minderheiten bzw. Volksgruppen und teilweise auch direkt auf deren Sprache beziehen. Mehrere Bundes- und Landesgesetze sehen besondere Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. in Wahlgesetzen) und den Schutz nationaler Minderheiten sowie die Förderung ihrer Identität, einschließlich ihrer Sprache, vor. Die Landesgesetze beziehen sich dabei auf nationale Minderheiten, die geschlossen in angestammten Siedlungsgebieten leben. Gesetze, die sich direkt auf das Niederdeutsche beziehen, existieren dagegen bisher nicht. Die detailliert aufgeführte, gesonderte Bezeichnung der auf die einzelnen Sprachen anzuwendenden Bestimmungen der Charta (Teil III) für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik und soll dazu dienen, die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land zu berücksichtigen. Der rechtliche Rahmen wird durch das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vervollständigt, welches von Deutschland im September 1997 ratifiziert wurde und am 1. Februar 1998 in Kraft getreten ist.
Die Umsetzung der Charta
Es hat immerhin sechs Jahre gedauert, bis dem deutschen Parlament eine entsprechende Regierungsinitiative vorgelegt wurde und die Charta im Bundestag zur Abstimmung gebracht werden konnte. Diese Verzögerung hatte ihren Grund zum Teil darin, daß zur Umsetzung der Maßnahmen die Bundesländer als Träger der Kulturhoheit (Sprache ist Kultur) verpflichtet sind. Die Umsetzung stößt aber insbesondere bei der Finanzierung der geforderten Fördermaßnahmen auf Schwierigkeiten, da diese sehr umfassend sind und vom Lehrmaterial zur Vermittlung der Regional- und Minderheitensprachen im Schul- und Kindergartenalltag bis zur Unterstützung der kulturellen Gremien und Vereine reichen, deren Aktivitäten auf den Erhalt dieser Sprachen gerichtet sind. Außerdem haben die norddeutschen Länder erklärt, die erforderlichen 35 Punkte der Charta bereits seit langem zu erfüllen. Die Minderheiten fordern dagegen mehr Sendezeiten, Unterricht und Fördermittel für Kulturarbeit. Die Frage, was an Finanzierung "zumutbar" ist (vor allem für die Bundesländer, denen die Finanzierung des besonders kostenrelevanten Unterrichts obliegt), soll im kommenden Jahr in Verhandlungen zwischen den Kultusministern und den Vertretern der Sprachmin- derheiten, aber auch zwischen Bund und Ländern geklärt werden. An diesem Punkt setzt auch die von der Gesellschaft für bedrohte Völker und der FUEV (Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen) geäußerte Kritik an der Charta an: Bei ihrer Umsetzung bestehe für die einzelnen Staaten zuviel Spielraum, insbesondere könnten die Minderheiten die ihnen gewährten Rechte nicht einklagen. Daher besitze die Charta eher erzieherischen Charakter als einen Wert als Rechtsinstrument.
Trotzdem ist die Charta bisher von lediglich 18 der insgesamt 40 Europaratsmitgliedstaaten unterzeichnet und nur von acht Staaten ratifiziert worden: neben Italien und Österreich, das allerdings zu den Unterzeichnerstaaten gehört, fehlen insbesondere noch Türkei, Griechenland und Frankreich. Der französische Premierminister Jospin hat aber erst kürzlich verlauten lassen, daß einer Unterzeichnung der Charta prinzipiell nichts mehr im Wege stehe. "Die Bewahrung der Sprachen- und Kulturvielfalt bedeutet [...] nicht nur Identitätssicherung und Erhalt eines kulturellen Erbes, sondern sie dient auch der innerstaatlichen Verständigung und der Integration aller Bürger in ihren Staat, indem sie Toleranz und Offenheit für andere Sprachen und Kulturen voraussetzt und einfordert. Die Gewährleistung von Sprachenvielfalt hat daher Vermittlungsfunktion, erleichtert das Zusammenleben und beugt ethnischer Ausgrenzung vor. [...] Insofern kommt dem Schutz und der Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen in Europa auch eine friedenssichernde Funktion zu und eine Stärkung der demokratischen Entwicklung."
Weitere Informationen im Internet unter:
http://www.coe.fr/index.asp (Europarat; englischer Text)
http://dip.bundestag.de/ (BT-Drucksache 125/98; dort Wortlaut von Bundesgesetz und Charta)
Dr. jur. Jens Woelk, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich "Minderheiten und regionale Autonomien" an der Europäischen Akademie Bozen
Conference on European Charter for Regional or Minority Languages in Innsbruck
The Congress of Local and Regional Authorities of Europe (CLRAE) and the intergovernmental sector of the Council of Europe are organising, in co-operation with the City of Innsbruck, a Conference on the European Charter for Regional or Minority Languages, to be held in Innsbruck on 14-15 December 1998. The aim of the conference is to examine the potential of the Charter for protecting and promoting regional or minority languages in Europe and the state of its implementation in those countries which have ratified it.
Entra in vigore in Germania la Carta del Consiglio d'Europa sulla tutela delle lingue regionali e minoritarie
D'ora in poi anche in Germania le lingue regionali e minoritarie verranno protette e sostenute maggiormente come tipiche dell'eredità culturale europea. È questo l'obiettivo della Carta del Consiglio d'Europa, ratificata dal Bundestag, che entrerà in vigore il 1° gennaio 1999. La Germania è in questo modo l'ottavo paese che ha ratificato la Carta. Da questo momento sono cinque le lingue riconosciute ufficialmente dalla Germania: il sorbo, il danese, il frisone e il romani, la lingua dei Sinti e dei Roma, come lingue minoritarie, il basso tedesco come lingua regionale. La Germania si obbliga a dare maggiore spazio a queste lingue in ambito scolastico, dei media, negli uffici e nelle istituzioni culturali. Viene così garantito l'uso della madrelingua a scuola, in programmi televisivi e in tribunale, sebbene ivi sempre con l'appoggio di un interprete.