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Der Europäische Gerichtshof – unverhoffter Anwalt der Minderheiten Europas?
Academia Nr: 18 (März - Juni / marzo - giugno 1999)

von Gabriel von Toggenburg
Ein Bozner Richter zwingt dem nur scheinbar fernen Luxemburger Gerichtshof ein brisantes Thema auf. Ein „betrunkener" Lastwagenlenker aus Österreich und ein „bewaffneter" Tourist aus Bayern werden im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt in Südtirol zu Größen der Europäischen Judikatur (mehr noch: sogar eine Nicht-Fachzeitschrift wie die NZZ meinte, „man wird sich diese Namen merken müssen..."). Der Europäische Gerichtshof äußert sich generell zum Minderheitenschutz. Und Dutzende Rechtsgelehrte in Europa setzen sich mit dem gegenständlichen Minderheitenaspekt auseinander. Was ist eigentlich passiert? Der dem Aufruhr zugrundeliegende Sachverhalt

Herr Bickel ist österreichischer Staatsangehöriger deutscher Muttersprache. Am 15. Februar 1994 fuhr er als Lastwagenlenker durch Südtirol und wurde in Kastelbell von einer Polizeistreife aufgehalten. Letztere sah sich genötigt gegen Herrn Bickel ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer einzuleiten. Am 8. März wurde der Verteidigung des Herrn Bickel eine Vorladung zugestellt. Am 5. Juli antwortete der Angeklagte mit einem Schreiben an die Gerichtsbehörde, in dem er erklärte, der italienischen Sprache nicht mächtig zu sein und beantragte, das Verfahren gegen ihn in deutscher Sprache durchführen zu lassen. Anläßlich einer Gerichtsverhandlung vom 23. Juli wiederholte die Verteidigung des Angeklagten dieses Begehren, berief sich auf das Gemeinschaftsrecht und regte eine Vorlage an den EuGH an. Am 24. Juli 1995 erließ das Bezirksgericht Bozen ein Urteil in italienischer Sprache. Ganz ähnlich der zweite Sachverhalt: Herr Franz ist bundesdeutscher Staatsbürger deutscher Muttersprache. Er reiste nach Südtirol als Tourist. Am 5. Juni 1995 beantstandeten Zollbeamte in Taufers ein nach italienischer Rechtslage verbotenes Messer, welches Herr Franz bei sich trug. Herr Franz wurde eine gerichtliche Vorladung zugestellt. Während diese Vorladung zweisprachig verfaßt war, erging ein späterer Beschluß zur Vertagung der Verhandlung nur auf Italienisch. Am 1. Juli 1996 erklärte Herr Franz der italienischen Sprache nicht kundig zu sein und beantragte, das gegen ihn laufende Verfahren in seiner Muttersprache durchzuführen. Beide Herren, Bickel wie Franz, beriefen sich auf die regionale Rechtslage, wie sie deutschsprachige Bürger der Provinz Bozen vorfinden: Artikel 99 des Präsidialdekretes Nr 670 vom 31. August 1972 betreffend das Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol stellt die deutsche Sprache in dieser Region der italienischen gleich. Artikel 100 des besagten Dekretes, räumt den deutschsprachigen Bürgern der Provinz Bozen das Recht ein, im Verkehr mit den Gerichten und den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung (die ihren Sitz in dieser Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen) ihre Sprache zu gebrauchen. (vgl. Beitrag S. 9)
In beiden Rechtssachen legte ein Richter des Bezirksgerichtes Bozen (Außenabteilung Schlanders) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das europarechtliche Diskriminierungsverbot (Artikel 6 EGV), das europarechtliche Aufenthaltsrecht (Art 8a EGV) wie auch die ebenfalls durch das Europarecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art 59 EGV) es nicht gebieten würden, dieses Wahlrecht auch allen anderen Unionsbürgern einzuräumen, die sich in Südtirol aufhalten.

Das Urteil des Gerichtshofes
Der Gerichtshof, dem über dieses sogenannte „Vorlageverfahren" nach Art. 177 EGV (die praktisch bedeutsamste Verfahrensart vor dem EuGH) das Monopol eingeräumt wird, europarechtliche Normen verbindlich auszulegen, kommt zu folgendem Schluß:
Er betont, daß selbst jene nationale Vorschriften weder zu einer Diskriminierung, noch zu einer Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten führen dürfen, die ein Mitgliedstaat der EU in Wahrnahme ausschließlich nationaler Kompetenzen (wie etwa das Strafprozeßrecht) erläßt. Somit ist das Europarecht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Im weiteren attestiert der Gerichtshof zwar, daß die in Rede stehenden, nationalen Normen nicht nach Staatsangehörigkeit differenzieren (ein „Kapitalverbrechen" im Europarecht), sondern lediglich auf den Wohnsitz abstellen, und somit keine formelle Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft vorliegt. Dennoch stellt der Gerichtshof fest, daß die „italienischen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten begünstigt sind" (s. RN 25 des Urteils). Hierbei stellt er (wie schon so oft im Falle von Wohnsitzklauseln) auf eine verschleierte Diskriminierung ab: Die meisten „deutschsprachigen italienischen Staatsangehörigen" kommen nämlich in den Genuß der gegenständlichen Regelungen, während sich die meisten deutschsprachigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten –mangels Wohnsitz in der Provinz Bozen - nicht auf die besagten Sprachregelungen berufen können. Mit dem vorliegenden (nur scheinbar Staatsbürgerschafts-neutralen) Wohnorterfordernis werden somit ganz überwiegend nicht-italienische Staatsangehörige aus dem Anwendungsbereich der besagten nationalen Normen genommen, was im Ergebnis dann doch zu einer Diskriminierung zwischen Angehörigen verschiedener Staatsbürgerschaft führt.
Auf diese Weise kommt der Gerichtshof in seinem Spruch zu dem Schluß, daß die streitigen Regelungen zum einen in den Anwendungsbereiches des EGV fallen (Z1 des Spruches) und zum anderen gegen Art 6 EGV verstoßen (Z2 des Spruches), solange sie das Recht auf einen deutschsprachigen Prozeß nicht auch „den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten".
Die so verlangte Ausweitung des Sprachregimes bezieht sich auf alle EU-Bürger, die „dieselbe Sprache sprechen", also nicht nur auf jene, die Deutsch als Muttersprache sprechen, sondern auf alle, die der deutschen Sprache mächtig sind. Andere Deutungen (die auch schon abgegeben wurden) übersehen, daß eine Differnzierung nach Muttersprache wiederum zu einer dem Europarecht widersprechenden versteckten Diskriminierung nach der Staatsbürgerschaft führen würde, da ja de facto der ganz überwiegende Teil aller EU-Staatsbürger ausgenommen würde, die ihre EU-Bürgerschaft nicht aus einer deutschen oder österreichischen Staatsangehörigkeit ableiten können (nur in Deutschland und in Österreich wird generell Deutsch als Muttersprache gesprochen).

Was bedeutet all dies für den Minderheitenschutz?
Trotz teils erstaunten Echos, muß nüchtern festgestellt werden, daß sowohl die Anwendbarkeit des Europarechts auf den gegenständlichen Sachverhalt wie auch die Europarechtswidrigkeit der besagten Wohnsitzklausel zu erwarten waren und sich bereits in der vorhergehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes deutlich abzeichneten. (vgl. Beitrag S. 1)
Zu fragen bleibt, ob denn die vom Gerichtshof verfügte „Zwangserweiterung" des Sprachregimes in Südtirol auf EU-Bürger, eine dem Minderheitenschutz schadende Maßnahme ist oder nicht. Rechtlich gesehen, ist die Erweiterung des Begünstigtenkreises einer Minderheitenschutzregelung „minderheiten-neutral". De facto mag sich jedoch eine solche europarechtsbedingte Zwangserweiterung vor allem dann „minderheitenfeindlich" auswirken, wenn die betreffenden Regelungen Minderheiten im Rahmen einer positiven Diskriminierung erleichterten Zugang zu knappen Gütern wie Arbeit, Wohnraum und anderen gewähren. Dann nämlich wird - bei einer Inanspruchnahme durch zahlreiche EU-Bürger - die statistische Möglichkeit in den Genuß besagter Güter zu kommen, tendenziell abnehmen. In unserem Fall handelt es sich jedoch um keine Regelung zur Verteilung knapper Güter, sondern um die Art des Zuganges zum Justizwesen. Das Justizwesen (und sämtliche hoheitliche Handlungen der staatlichen Verwaltung, über all denen ja das „Damokles Schwert Bickel / Franz" schwebt) kann als unverbrauchbares, ständig vorhandenes Gut charakterisiert werden: Es besteht in seiner Quantität unabhängig von Nachfrage und Inanspruchnahme. Somit kann in diesem Fall eine Zwangserweiterung des Adressatenkreises von Zugangsregelungen, den geschützten Minderheiten, nicht zum Nachteil gereichen. Im Gegenteil. Es ließe sich sogar argumentieren, daß die Kosten der Errichtung eines zweisprachigen Verwaltungs- und Gerichtssystems aus dem Blickwinkel der öffentlichen Hand weniger schmerzlich erscheinen, je größer die Anzahl jener ist, die das System nutzen. Da die zweisprachige Infrastruktur im Gerichts- und Verwaltungswesen schon besteht, entstehen im Falle einer Öffnung in Richtung Nicht-Ansässiger keine neuen Kosten, sondern die bestehenden Kosten verteilen sich auf mehr Nutzer, womit die Rentabilität des Normsystems steigt.Dies wiederum mag seine Qualität heben, zumindest aber anderen öffentlichen Körperschaften als Anreiz dienen, auch ihren Minderheiten etwa einen zweisprachigen Zugang zum Gerichtswesen zu gewähren. Das Urteil Bickel / Franz ist somit dem Minderheitenschutz in Südtirol nicht schädlich. Auch generell gesehen, läßt sich dem Urteil eine minderheitenfreundliche Grundhaltung des Gerichtshofes entnehmen.
Der Gerichtshof hat sich nämlich, offenbar beflügelt durch die Einsicht, daß im vorliegenden Fall der Minderheitenschutz den europarechtlichen Grundfreiheiten gerade nicht entgegensteht, sondern sie tendenziell eher stützt, auch allgemein zum Minderheitenschutz in seinem Verhältnis zum Europarecht geäußert: Die italienische Regierung erklärte - in Verteidigung der streitigen italienischen Normen - daß es deren Zweck sei, die ethnisch-kulturelle Identität der Personen, die zur geschützten Minderheit gehören, anzuerkennen.
Wie bereits in der Rechtssache Ministere public vs. R.H.M.Mutsch (EuGH vom 11. Mai 1985, Rs 137/84, Slg. 1985, I-2681- 2697) trug sie weiters vor, daß solche Regeln nur auf die Angehörigen dieser spezifischen, zu schützenden Minderheit angewendet werden könnten (vgl. Beitrag S. 1). Es wird also von seiten der italienischen Regierung konkludent unterstellt, daß der Minderheitenschutz eine Angelegenheit des Öffentlichen Interesses sei, welche einen Rechtfertigungsgrund darstellt, der einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die europarechtlichen Grundfreiheiten sanieren Sanieren kann.
Der Gerichtshof widerspricht dieser angedeuteten Möglichkeit nicht, sondern verwirft die Regierungsargumentation lediglich insoferne, als das Mittel (Aufrechterhaltung der Beschränkung der Zweisprachigkeit im Strafprozeß auf Ansässige) zur Sicherung des Gutes Minderheitenschutz untauglich sei. Der EuGH erkennt sogar ausdrücklich an, daß der Minderheitenschutz ein „legitimes Ziel" darstelle (s. RN 29). Es sei ihm nur nicht ersichtlich, warum „die Ausdehnung der streitigen Regelungen auf deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf freien Verkehr Gebrauch machen, [den Minderheitenschutz] gefährden würde". Allerdings läßt sich aus dieser vorsichtigen Argumentation des Gerichtshofes (vgl zu all dem RN 29 des Urteils) kaum erspähen, ob in Zukunft ein „Schutzgut Minderheitenschutz" Eingang in die Judikatur des Gerichtshof finden könnte. Es darf nämlich nicht verdrängt werden, daß der Gerichtshof im vorliegenden Falle dem „Gegner" (also der italienischen Regierung) eine „Waffe" entwendet hat, um sie für seine eigenen Zwecke – also zur argumentativen Untermauerung des Diskriminierungsverbotes – zu verwenden (vgl. Beitrag auf dieser Seite). Gänzlich anders könnte er agieren, wenn in einem zukünftigen Fall, der Minderheitenschutz den europarechtlichen Grundfreiheiten diametral entgegensteht. Dies tut aber der - wenn auch nur relativen - Bedeutung des Urteils keinen Abbruch: Die Europäische Union kommt weder in ihrer Außenpolitik noch im Sog ihrer Osterweiterung um das eminente Thema Minderheitenschutz herum. Dies allerdings ohne in ihrem Innenverhältnis mit entsprechenden Kompetenzen oder politischen Konsens ausgerüstet zu sein. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, daß Minderheitenschutz ein Positivum ist.

Mag. Gabriel von Toggenburg, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich „Minderheiten und regionale Autonomien" an der Europäischen Akademie Bozen
Gabriel.VonToggenburg@eurac.edu


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