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Der Gordische Knoten – Kosovo/a Die politische Komplexität einer menschlichen Tragödie Academia Nr: 19 (Juni - September / giugno - settembre 1999 1999)von Günther Rautz Seit Beginn der massiven gewaltsamen Auseinandersetzung im Kosovo/a im März 1998, dem Scheitern der Rambouillet-Verhandlungen und spätestens seit Beginn der Nato-Luftangriffe am 24. März 1999 zeigt sich das Fehlen eines längerfristigen politischen Konzeptes, das einer friedlichen Konfliktbeilegung dienen könnte. Das Denkmuster des Kalten Krieges – Frieden durch ein Gleichgewicht des Schreckens – als Verhandlungsansatz der Internationalen Staatengemeinschaft führte bereits in Bosnien-Herzegowina nicht zur erhofften politischen Stabilität. Auch nach Verabschiedung der Resolution des UNO-Sicherheitsrates zur Entsendung einer Friedenstruppe vom 10. Juni gibt es nur eine langfristige Alternative: die EU-Osterweiterung mit der Integration aller Länder am Balkan.
Die historische Dimension des Kosovo/a-Konfliktes Das heutige Gebiet des Kosovo/a (bis dahin Teil des Osmanischen Reiches) wurde von serbischen und montenegrinischen Truppen 1912 besetzt und nach dem I. Weltkrieg endgültig in das neugegründete Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (SHS – Staat) als Teil Serbiens eingegliedert und von den Alliierten 1921 bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu Aussiedlungen und Repressionen gegenüber der kosovarischen Bevölkerung, wie auch zu einer „Kolonialisierung" durch serbische Siedler. Die 1946 für den Kosovo/a eingeführte Territorialautonomie innerhalb der Republik Serbien erreichte erst im Verfassungssystem 1974 – bestehend aus der Bundesverfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), der Serbischen Republiksverfassung und der Verfassung der Autonomen Provinz Kosovo/a – ein international gesehen einzigartiges Ausmaß. Der Status und die Grenzen des Kosovo/a waren dadurch verfassungsrechtlich abgesichert, wie es auch über Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Gerichtsorgane (Verfassungsgericht und Finanzhoheit miteingeschlossen) verfügte. Durch diesen hohen Grad an Autonomie war der Kosovo/a innerhalb der Republik Serbien den anderen Republiken Jugoslawiens - und damit auch Serbien - gleich-gestellt. Das Argument, daß durch die Errichtung zweier autonomer Provinzen (Kosovo/a und Vojvodina) innerhalb Serbiens die Souveränität Serbiens verletzt worden ist, wurde mit der Machtübernahme Milosevics öffentlich thematisiert und politisch instrumentalisiert. Im Vergleich zu den anderen Republiken Jugoslawiens fühlten sich die Serben benachteiligt; so betrug der Anteil der serbischen Bevölkerung in Kroatien 12%, für die allerdings keine Autonomie vorgesehen war. Die Machtübernahme Milosevics 1987, die Bundesverfassungsreform 1988 und die staatsstreichartige Machtübernahme milosevictreuer Politiker mit Ausrufung des Ausnahmezustandes im Kosovo/a führten dazu, daß das kosovarische Parlament und die Regierung aufgelöst und ein serbisches Polizei- und Militärregime eingerichtet wurde. Im Auflösungsprozeß der Föderativen Republik Jugoslawien und als Reaktion auf das serbische Vorgehen wurde von den Kosovaren eine eigene Verfassung (Kacanik-Verfassung) angenommen, ein Präsident und ein Parlament gewählt, wie auch eine Exilregierung gebildet. Dieser Aufbau staatlicher Parallelstrukturen, ein eigenes Schul-und Gesundheitswesen, wie auch ein Referendum über die Souveränität und staatliche Unabhängigkeit des Kosovo/a 1991 konnte von den Serben nicht verhindert werden. Parallel zur Politik des gewaltlosen Widerstandes von Ibrahim Rugova, der auf diese Weise eine Internationalisierung des Konfliktes erreichen wollte, kam es zu Massenentlassungen, Neubesetzung wichtiger Positionen mit Serben und Montenegrinern, Folterungen und Mord. Wegen dieser Repressionsmaßnahmen und der Nichtberücksichtigung des Kosovo/ a bei den Verhandlungen in Dayton 1995 war das Ziel, die staatliche Unabhängigkeit durch gewaltlosen Widerstand zu erreichen, unter der kosovarischen Bevölkerung nicht mehr unumstritten und führte zur Bildung der kosovarischen Befreiungsarmee UÇK.
Die internationalen Vermittlungsbemühungen und der Standpunkt der Konfliktparteien Für das Milosevic-Regime sind die Kosovaren kein Volk sondern eine Minderheit, der ein hoher Grad an Autonomie eingeräumt wurde und der ein den europäischen Mindeststandards - im Rahmen des Europarates - entsprechender Minderheitenschutz bereits zukommt. Alle Forderungen nach einer institutionellen Aufwertung des Kosovo/a als dritte Republik innerhalb des neuen Jugoslawiens, proportionale Repräsentation und politische Vertretung in den Staatsorganen werden als Gefährdung der territorialen Integrität Serbiens und als erster Schritt zur Abspaltung angesehen. Die Kosovaren dagegen strebten bis zum Referendum 1991- als Volk und nicht als Minderheit - eine institutionelle Gleichberechtigung mit den anderen Nationen innerhalb Jugoslawiens im Sinne einer Aufwertung zur Republik an. Erst mit der Ausdehnung des Konfliktes und der mehrmaligen Verweigerung dieser internen Selbstbestimmung nehmen die Kosovaren heute das volle Selbstbestimmungsrecht, die Bildung eines unabhängigen selbständigen Staates - nach einem zeitlich befristeten international kontrollierten Protektorat - miteingeschlossen, in Anspruch. Betrachtet man diese konträren Positionen, darf man auch nicht den Standpunkt der Internationalen Staatengemeinschaft unberücksichtigt lassen. So wurde die serbische Verfassung 1990, die jugoslawische Bundesverfassung 1992 und auch die Sondergesetzgebung für den Kosovo/a, auf der sich das Polizeiregime begründete, durch Duldung und durch Berücksichtigung im Entwurf eines Friedensabkommens (Hill-Entwurf) anerkannt. Auf der anderen Seite wurden weder die Kacanik-Verfassung, noch das Referendum 1991 oder die staatlichen Parallelstrukturen als staats- oder völker-rechtlich relevante Fakten zur Kenntnis genommen. Nur die zweimalige Wahl des Präsidenten Rugova wurde durch dessen Einbindung in den Verhandlungsprozeß auch auf internationaler Ebene akzeptiert.
Ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung des Kosovo/a (Schätzung 30. 07. 1993) Albaner . . . . . . .1.845.000 . . . . . . . . . . 87,8% Serben . . . . . . . . .140.000 . . . . . . . . .. . 6,6% Moslems . . . . . . . .50.000 . . . . . . . . . . .2,4% Montenegriner . . . . 10.000 . . . . . . . . . . .0,4% Türken . . . . . . . . . .10.000 . . . . . . . . . . .0,4% Andere . . . . . . . . . .45.000 . .. . . . . . . . .2,1% Gesamt . . . . . . .2.100.000 . . . . . . . . . .100 % Quelle: H. Islam, Demographic reality in Kosova aus T. Benedikter, Kosova – terra contesa, Associazione per i popoli minacciati, Bolzano 1997. Der „Entweder-Oder Position" der Konfliktparteien steht der „Weder-Noch Standpunkt" der Staatengemeinschaft, die eine Ausdehnung des Konfliktes befürchtete, als Kompromißlösung gegenüber. Sowohl der Hill-Entwurf als auch der in Rambouillet verhandelte Vertragsentwurf anerkennen die territoriale Integrität Jugoslawiens und der Nachbarstaaten, enthalten aber keine territorial-institutionelle Definition des Kosovo/a, sondern stellen dem nur ein „high degree of self-governance" gegenüber. Im Vergleich zum Verfassungssystem 1974 und zur zumindest noch am Papier bestehenden Territorialautonomie in der serbischen Verfassung 1990 kommt die Mischung aus Kulturautonomie und territorialer Gemeindeselbstverwaltung weiterhin großteils den politischen Vorstellungen des Milosevic-Regimes entgegen und stellt für die Kosovaren einen Rückschritt dar.
Das militärische Vorgehen der Nato unter dem Gesichtspunkt von interner und externer Selbstbestimmung Das derzeit geltende Völkerrecht stellt die Souveränität und die territoriale Integrität von Staaten über das Recht auf externe Selbstbestimmung. Das Recht auf Sezession ist im Völkerrecht nicht geregelt, kann aber aus UNO-Deklerationen unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeleitet und ausgeübt werden. Allgemein wird dieses Recht im Dekoloniali-sierungskontext in Afrika oder Asien anerkannt; schwere Menschenrechtsverletzungen, Genozid oder fehlender Minderheitenschutz könnten dieses Recht bei demokratisch und friedlicher Ausübung auch in Europa anwendbar machen. Für den Kosovo/a stellt sich die makaber klingende Frage, ob die Schwere der Menschenrechtsverletzungen das notwendige Ausmaß erreicht hatten. Hingegen unumstritten ist das interne Selbstbestimmungsrecht, das eine effektive Repräsentation und Partizipation des betroffenen Volkes oder Minderheit innerhalb der staatlichen Strukturen, wie auch freie Entscheidung in kulturellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten vorsieht. Die Internationale Staatengemeinschaft trifft die völkerrechtliche Verpflichtung, diese Rechte zu gewährleisten und Menschenrechte zu schützen. Die völkerrechtliche Zulässigkeit einer humanitären Intervention unter Einsatz von Waffengewalt hängt aufgrund des allgemeinen Gewaltverbots der Satzung der Vereinten Nation (SVN) von der Zustimmung des Sicherheitsrates ab. Andererseits ist dieses Gewaltverbot durch die SVN selbst durchbrochen, die in Art. 51 das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung auch ohne vorherigen Beschluß des Sicherheitsrates einräumt. Im Fall des Kosovo/a kann daher argumentiert werden, daß auf der Basis des Notwehrrechts einer Volksgruppe, die von einem Genozid oder schweren Menschenrechtsverletzungen bedroht ist, das externe Selbstbestimmungsrecht – also auch Sezession als letzter Ausweg – zuläßig ist. In diesem Falle wäre eine Nothilfe der Staatengemeinschaft in Form humanitärer Intervention auch ohne Beschluß des Sicherheitsrates völker-rechtskonform gewesen.
Mögliche Zukunftsszenarien im Kosovo/ a Konflikt Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sieht den schrittweisen Abzug der jugoslawischen Einheiten aus der Provinz bei gleichzeitiger Stationierung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) vor. Aufgabe der KFOR wird es sein, die Heimkehr der Flüchtlinge zu gewährleisten und die UÇK zu entwaffnen. Die Resolution räumt für den Kosovo/a lediglich eine Autonomie ein; mittel- und langfristige Stabilität wird jedoch voraussichtlich nur zu erreichen sein, wenn die Rückkehr der Flüchtlinge durch die KFOR gesichert werden kann, der Demokratisierungsprozeß und wirtschaftliche Wiederaufbau in Schwung kommt und schließlich nach einer Übergangsphase (10 bis 20 Jahre) die freie Selbstbestimmung der Bevölkerung über den politischen Status eingeräumt wird. Einzige Alternative des gescheiterten Konzepts Frieden durch Abschreckung ist auch im Kosovo/a Konflikt die EU-Osterweiterung und die Integration der Balkan–Länder. Von der raschen Involvierung dieser Staaten, auch Bosnien-Herzegowinas und in späterer Folge eines demokratischen Serbiens hängt auch die Europäische Integration ab. Soll Europa ein mehr oder weniger loser Verbund von ethnisch homogenen Nationalstaaten bleiben, die sich auf eine Wirtschafts- und Währungsunion beschränken, oder soll Europa auch politisch geeinigt und zu einem multi-ethnischen Bundesstaat mit entsprechenden Institutionen sowie multikulturellen Regionen zusammenwachsen, in denen nationalstaatliche Grenzziehungen sinnlos werden?
Dr. iur Günther Rautz, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich „Minderheiten und regionale Autonomien" an der Europäischen Akademie Bozen. Günther.Rautz@eurac.edu
Literatur: J. MARKO (Hrsg.), Gordischer Knoten Kosovo/a: Durchschlagen oder entwirren? Völkerrechtliche, rechtsvergleichende und politikwissenschaftliche Analysen und Perspektiven zum jüngsten Balkankonflikt, Baden-Baden 1999 (Nomos Verlag).
J. MARKO, Kosovo – Schrecken ohne Ende, Vortrag vom 29. April 1999 an der Europäischen Akademie Bozen.
Kosovo/a - A Gordian Knot
The re-active, ad hoc approach of crisis- management in Kosova lacks a political concept for long-lasting peace and stability. The basic political problem of the entire conflict provides a case in point; the compromise formula of "autonomy", which has been pressed on the Kosovars, the ethnic Albanian population, by the international community so far, has a semantically positive or at least neutral connotation in Western and Central Europe. However, for the Kosovars the status of autonomy means something distinctly different in light of their experiences since 1912 under various Yugoslav governments. Brutal, violent suppression has alternated with, at best, "simple" discrimination, but never "full equality" with the "Yugoslav" nations. It was their quest for equality, the equal status of a Republic in the Yugoslav Federation, and not secession which was suppressed until 1988 under the communist criminal code by police force, to say nothing about all the events which happened afterwards with the abolition of their territorial autonomy and the military regime established by the Republic of Serbia. So what is the solution? Autonomy within Serbia? Within Yugoslavia? Equality - with whom? Or independence? What would be the consequences of each of these scenarios, and better said, for whom?
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