|
Academia 21
Home |
Press |
Academia |
21 |
art_6
Das neue Sorbengesetz des Freistaates Sachsen Academia Nr: 21 (Dezember - März / dicembre - marzo 2000)von Norman Weiß Das Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz vom 31. März 1999) stellt eine wichtige Neuregelung eines Teilgebietes des Minderheitenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland dar. Einerseits knüpft es an die jahrzehntelange Tradition des Schutzes der sorbischen Minderheit in Sachsen an. Andererseits wird insgesamt weiterhin ein Standard gewährleistet, der oberhalb der internationalen Verpflichtungen zum Minderheitenschutz liegt, wie ihn die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise nach der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen zu beachten hat.
Modernisierung und gesellschaftlicher Wandel Minderheiten sind zur Wahrung ihrer Identität auf Kontinuität angewiesen. Lebensformen und sprachlicher Ausdruck halten Vergangenes fest und treten zu Fortschritten im Leben des Mehrheitsstaates in ein Spannungsverhältnis, vollziehen diese Entwicklungen verspätet oder nur unvollkommen nach und führen so zu einer verstärkten Unattraktivität der eigenen Kultur. Für das Sorbische ist hier festzuhalten, daß stets zwei Sprachwelten bestanden haben: erstens der bäuerliche Lebensbereich in Hof und Familie, zweitens das Feld der Kirche und des Glaubens. Im Zuge fortschreitender Säkularisierung und zunehmender Auflösung der Lebensform Bauernhof bestehen hier starke Bedrohungen für diese Sprache. Sprache und Kultur drohen in den Bereich der Folklore abgeschoben zu werden. Die Präambel und § 2 formulieren den Grundgedanken des sächsischen Sorbengesetzes, nämlich daß das sorbische Volk und jeder Sorbe das Recht haben, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter zu entwickeln. Sie haben zu diesem Zweck das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer angestammten Heimat und Identität. Dementsprechend sind der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Gemeindeverbände und Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet dazu gehalten, Bedingungen zu gewährleisten und zu fördern, die es dem Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprache und Tradition sowie ihr kulturelles Erbe als wesentliche Bestandteile ihrer Identität zu bewahren und weiter zu entwickeln. Damit ist der Grundstein für eine aktive Förderung des sprachlichen und kulturellen Erbes gelegt, die eine identitätsstiftende Wirkung entfalten soll. Staatsbürgerliche Gleichbehandlung allein reicht hier oftmals nicht aus. Positive Diskriminierung oder die sogenannte „Affirmative action" wollen die Startbedingungen für Minderheiten verbessern. Rückhalt können alle diese Bemühungen nur in den Minderheiten selbst finden. Hier, in den Familien und gesellschaftlichen Vereinigungen, wie Kirchen oder Vereinen, muß der Grundstein für die Minderheitenidentität gelegt werden. Dies kann aber nur dann Früchte tragen, wenn darüber hinaus Rahmenbedingungen herrschen, in denen das Festhalten an der eigenen Sprache und Kultur nicht nur nicht neutral akzeptiert, sondern vielmehr unterstützt wird. Dabei sind mehrere Bereiche staatlicher Förderung denkbar: Schule, Medien, Amtsverkehr, politische Mitwirkung.
Schule Anders als in Brandenburg enthält das sächsische Gesetz keinen eigenen Schulartikel. Dies erscheint auch entbehrlich, da das Schulgesetz von 1991 nebst mehreren Verordnungen dazu den Sorbischunterricht und andere Fragen des sorbischen Schulwesens regelt. Der Anteil echter Muttersprachler in den Schulen wird mit unter zwei Prozent angegeben, etwa ein Drittel verfügt über Vorkenntnisse. Schulen sind bemüht, nicht nur in den Sorbisch-Stunden die Sprache zu vermitteln, sondern die sorbische Unterrichtssprache auch in anderen Fächern zu gebrauchen.
Medien Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, sich um die Pflege des Sorbischen zu kümmern. Dies fügt sich in den umfassenden Programmauftrag des Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB), der sich auf Information, Kultur und Bildung erstreckt. Ziel speziell des sorbischen Programmes ist es, durch Aufklärung zu Information und Toleranz bei den deutschen Hörern beizutragen und andererseits das Selbstbewußtsein der Sorben zu stärken. Außerdem ist ein Sorbe im Rundfunkrat vertreten. Insgesamt läßt sich sagen, daß sorbisches Fernsehen und sorbischer Hörfunk von Sorben für Sorben und Deutsche gleichermaßen gemacht wird. Natürlich hängt die Breitenwirkung stark von den Sprachkenntnissen ab und ist – absolut betrachtet - dementsprechend gering. Heute strahlen der ORB und der Mitteldeutscher Rundfunk - Thüringen, Sachsen- Anhalt und Sachsen zusammen – 26 Stunden Programm pro Woche aus. Während die Einschaltquote für die dritten Programme im Bundesdurchschnitt bei 2,5 bis 4 Prozent liegt, erreicht das Sorbische Fenster Einschaltquoten von bis zu 15 Prozent. Nach § 14 ist der Freistaat Sachsen bemüht, daß die sorbische Sprache und Kultur insbesondere durch sorbischsprachige Sendungen und Beiträge in den Medien angemessen berücksichtigt werden. Da ein Teil des gesamtdeutschen sorbischen Siedlungsgebietes im angrenzenden Land Brandenburg liegt, fördert der Freistaat Sachsen die Zusammengehörigkeit, unterstützt die länderübergreifenden Interessen der Sorben und arbeitet mit dem Land Brandenburg zusammen.
Amtsverkehr Hinsichtlich des Sprachgebrauchs vor Behörden und Gerichten ist ein Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung auszumachen: seit 1993 durften sich Sorben im gesamten Freistaat Sachsen ihrer Sprache bedienen; nunmehr steht ihnen dieses Recht nur noch im sorbischen Siedlungsgebiet zu. Dies stellt aber keinen Rückschritt dar, da auch bisher nur im sorbischen Siedlungsgebiet Ansprechpartner bei Behörden und Gerichten vorhanden waren. Insofern kann die Regelung als Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten angesehen werden. So haben die Bürger im sorbischen Siedlungsgebiet das Recht, sich vor Gerichten und Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der sorbischen Sprache zu bedienen. Kostenbelastung oder sonstige Nachteile dürfen sorbischen Bürgern durch den Gebrauch des Sorbischen vor Gerichten und Behörden nicht entstehen. Um den Gebrauch des Sorbischen auch tatsächlich sicherzustellen, soll gemäß § 11 bei den Behörden des Freistaates Sachsen und den Behörden der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstaten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im sorbischen Siedlungsgebiet möglichst ein der sorbischen Sprache mächtiger Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Außerdem sollen im sorbischen Siedlungsgebiet die Belange der Sorben sowie der Erwerb sorbischer Sprachkenntnisse in dem Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung angemessen Berücksichtigung finden.
Politische Mitwirkung Nach § 5 können die Interessen der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit auf Landes-, Regional- und Kommunalebene von einem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine wahrgenommen werden. Gemäß § 6 wählt der sächsische Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen sogenannten Rat für sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Für die Wahl steht den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes ein Vorschlagsrecht zu. Der sächsische Landtag und die Staatsregierung haben den Rat für sorbische Angelegenheiten immer dann zu hören, wenn Angelegenheiten die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren. Eine besondere Bedeutung bekommt das Sächsische Sorbengesetz außerdem dadurch, daß der Minderheitenschutz der Sorben in Sachsen mit dem der Sorben im angrenzenden Brandenburg angeglichen wurde, wo bereits seit 1994 ein entsprechendes Gesetz in Geltung steht.
Literatur SächsGVBl Nr. 7/1999 vom 30. April 1999. E. Klein, Menschenwürde und Sprache, in: K.E. Grözinger (Hrsg.), Sprache und Identität im Judentum, 1998, S. 59-74 (67ff.). L. Elle, Sorbische Kultur und ihre Rezipienten. Ergebnisse einer ethnosozialen Befragung (Schriften des Sorbischen Instituts, Bd. 1), 1992
La minoranza soraba in Germania
Con una legge del marzo 1999 lo stato tedesco della Sassonia ha disciplinato la situazione giuridica della minoranza soraba. I sorabi sono una minoranza di origine slava insediata fin dal 7º secolo nelle zone comprese tra l'Elba e il Queis, ed hanno pertanto una lunga storia di tradizioni proprie e di integrazione con altre popolazioni. Unitamente ad altre disposizioni precedenti – in particolare al trattato stipulato tra la Sassonia e il Brandeburgo, i due Länder in cui è insediata la minoranza soraba – questa legge garantisce una serie di importanti diritti. In particolare viene insediato un consiglio per le questioni sorabe, e sono previsti diritti linguistici nei confronti della pubblica amministrazione e dei tribunali nelle zone di insediamento tradizionali della minoranza. L'autore analizza inoltre le principali analogie e differenze tra la legislazione della Sassonia e quella del Brandeburgo in riferimento alla tutela dei sorabi.
|
|