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Der Osttimor-Fall. Eine Standortbestimmung zum Selbstbestimmungsrecht der Völker

von Peter Hilpold

Mit der Verleihung des Friedensnobelpreises an Jose Ramos-Horta, einem Vertreter des Widerstandes gegen die indonesische Besatzungsmacht auf Osttimor, und an Bischof Carlos Felipe Ximenes Belo ist die Osttimor-Problematik wiederum in den Mittelpunkt weltweiter Aufmerksamkeit gerückt. Im folgenden stellt MMag Dr. Hilpold sein Buch "Der Osttimor-Fall - Eine Standortbestimmung zum Selbstbestimmungsrecht der Völker" vor, das im Rahmen eines Forschungsprojektes der Europäischen Akademie unter der Leitung von Prof. Reiner Arntz entstanden ist.

Mit der Verleihung des Friedensnobelpreises an Jose Ramos-Horta und an Bischof Carlos Felipe Ximenes Belo wird das Gewissen der Weltöffentlichkeit wachgerüttelt, die gegenüber einer Situation, die mit massiven Menschenrechtsverletzungen und einer eklatanten Mißachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker verbunden ist, weitgehendes Stillschweigen bewahrt hat. Dabei sind die Details der auf Osttimor geschehenen Verbrechen trotz der von Indonesien vorgenommenen Abriegelung dieses Gebietes von der Außenwelt hinlänglich bekannt. Wesentlich dazu beigetragen, daß die Osttimor-Problematik nicht in Vergessenheit geraten ist, haben die Initiativen Portugals. Dieser Staat hat als ehemalige Kolonialmacht Osttimors in den letzten zwanzig Jahren eine Reihe von Institutionen mit diesem Fall befaßt und damit eine moralische Verpflichtung wahrgenommen, vielleicht aber auch aus der Absicht heraus gehandelt, eigenes Unrecht wiedergutzumachen. Durch diese Aktivitäten wurde verhindert, daß ein völkerrechtliches Prinzip zum Tragen kommt, das der Auferhaltung von gefährdeten Rechtsansprüchen entgegenwirkt und gleichzeitig entgegengesetzte Ansprüche konsolidieren kann: das Effektivitätsprinzip. Von all den von Portugal in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen zählt die 1991 unternommene Befassung des Internationalen Gerichtshofs sicherlich zu den bedeutendsten. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen stehen im Mittelpunkt der soeben im Peter Lang-Verlag erschienen Arbeit. Darüber hinaus wird die Osttimor-Problematik aber in einen breiteren Rahmen gestellt. So wurde versucht, an diesem Sachverhalt Inhalt und Grenzen des Selbstbestimmungsrechts im Völkerrecht aufzuzeigen.

Die Entstehung der Osttimor-Problematik

Osttimor stand seit dem 16. Jahrhundert in portugiesischem Kolonialbesitz. Während die westliche Hälfte der Insel von Timor als ehemaliger niederländischer Kolonialbesitz nach dem zweiten Weltkrieg in dem neu entstandenen Staat Indonesien aufging, versuchte Portugal mit allen Mitteln, sein Kolonialreich zu verteidigen und war aus diesem Grunde im Rahmen der Vereinten Nationen auch heftiger Kritik ausgesetzt. Erst mit der "Nelkenrevolution" vom 25. April 1974 begann in Portugal eine grundlegende Wende. Mit dem Umbruch in Portugal geriet aber auch die Situation in den Kolonien abrupt außer Kontrolle. Diese Situation nutzte Indonesien zur Invasion auf Osttimor, wo sich unter Führung der Befreiungsbewegung Frelimo bereits eine unabhängige Regierung gebildet hatte. Indonesien ging dabei mit äußerster Brutalität vor: An den mit der Invasion verbundenen Gewalthandlungen bzw. der nachfolgenden Repression und Aushungerung starb ca. ein Drittel der Bevölkerung von Osttimor, über 200.000 Menschen. Angesehene Menschenrechtsorganisationen berichteten auch in der Folge über anhaltende, schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befaßte sich noch 1975 mit der Osttimor-Problematik und forderte Indonesien zum Truppenabzug auf. Als im Folgejahr eine weitgehend idente Resolution verabschiedet wurde, enthielten sich die USA und Japan der Stimme. Wirtschaftliche und strategische Interessen verhinderten im weiteren jedes konsequentere Auftreten des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung verabschiedete zwischen 1975 und 1982 acht Resolutionen zur Osttimor-Frage, wobei die Mehrheiten aber von Mal zu Mal geringer wurden und Indonesien seit 1977 nicht mehr zum Truppenabzug aufgefordert wurde. Die Vereinten Nationen behandelten aber Osttimor weiterhin als portugiesisches Kolonialgebiet und Portugal als zuständige Verwaltungsmacht. Diesen Vertretungsanspruch nahm Portugal auch wahr und entfaltete eine Vielzahl von Aktivitäten vor internationalen Foren in Vertretung des Volkes von Osttimor. Portugal konnte allerdings Indonesien nicht vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker klagen, da Indonesien sich wohlweislich nicht der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts unterworfen hat, und es keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit gibt. Sehr wohl die Gerichstbarkeit des Internationalen Gerichtshofs anerkannt hat hingegen der Nachbarstaat Australien, und in den 80er Jahren eröffnete sich eine Möglichkeit, über Umwege den Osttimor-Fall doch noch vor den IGH zu bringen.

Das Verfahren vor dem IGH

Im Jahr 1989 hatten Australien und Indonesien einen Vertrag über die wechselseitige Abgrenzung und die Nutzung des Festlandsockels vor Osttimor geschlossen. Dieser Vertrag regelt u.a. die Ausbeutung der in diesem Gebiet reichlich vorhandenen und wirtschaftlich interessanten Bodenschätze. Portugal verlangte nun eine Verurteilung Australiens, und zwar weil durch diesen Vertrag das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Osttimor, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung und das Vertretungsrecht Portugals verletzt worden seien. Die Formulierung des Klagebegehrens zeigte bereits, wie heikel diese rechtliche Thematik war: Wenn Australien das Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Osttimor verletzt hat, dann gilt dies für Indonesien noch um vieles mehr. Indonesien durfte aber als Drittstaat vom IGH nicht verurteilt werden. In einer Reihe von Präzedenzfällen vor dem IGH, in welchen sich ein Sachverhalt mit Drittstaatenbezug erwiesen hat, hatte sich folgende Grundregel für die Zuständigkeitsfrage herausgebildet: Der IGH darf dann nicht entscheiden, wenn die rechtliche Position des Drittstaates durch die Entscheidung nicht nur berührt wird, sondern den eigentlichen Gegenstand dieser Entscheidung darstellt. Auf der Grundlage dieser Regel lehnte der IGH seine Zuständigkeit ab, betonte aber gleichzeitig den Umstand, daß am Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Osttimor nicht zu zweifeln sei. Damit hat sich der Gerichtshof elegant einer Entscheidung entzogen, die weitreichende Folgen nicht nur für die unmittelbar beteiligten Parteien, sondern generell für die Selbstbestimmungsfrage im Völkerrecht gehabt hätte.

Zur Kritik an dem Urteil vom 30. Juni 1995 zum Osttimor-Fall

Mit der hier vorgestellten Arbeit wurde versucht zu zeigen, daß der IGH auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dazu wurde eine Reihe von Präzedenzfällen in Zusammenhang mit der Drittstaatsthematik analysiert und gezeigt, daß die im Monetary Gold-Fall aus dem Jahr 1954 entwickelte Regel, auf welche sich der IGH maßgeblich für seine Entscheidung berufen hatte, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht einfach übertragbar ist, da die Voraussetzungen völlig andere sind. Geprüft wurde auch, inwieweit hier das Prinzip der sog. erga omnes-Verpflichtungen in den Dienst genommen werden kann, um dieses Ergebnis zu bestätigen. Grundgedanke der erga omnes-Verpflichtung ist, daß in einer zusammenwachsenden Staatenwelt, die zumindest ansatzweise gleiche Werte teilt, einzelne Pflichten nicht nur gegenüber bestimmten Staaten bestehen, also bilateralisierbar sind, sondern gegenüber der Staatengemeinschaft. In diesen Bereichen dürfte es also so etwas wie einen Drittstaat nicht mehr geben. Mit dieser Arbeit wurde versucht aufzuzeigen, daß das Konzept der erga omnes-Verpflichtungen noch zu wenig weit entwickelt ist, um darauf die Klageposition Portugals zu stützen.

Eine Standortsbestimmung zum Selbstbestimmungsrecht der Völker

Die Diskussion, die in Zusammenhang mit dem Osttimor-Fall entfacht wurde, hat gleichzeitig Anlaß geboten, eine Standortbestimmung zum Selbstbestimmungsrecht der Völker vorzunehmen. Lange Zeit schien es so, als habe die Frage des Selbstbestimmungsrechts der Völker mit dem weitgehenden Abschluß des Entkolonialisierungsprozesses an Bedeutung und Aktualität verloren. Dadurch, daß das Selbstbestimmungsrecht auf den kolonialen Kontext verbannt wurde, wurde diesem Anspruch auch die Sprengkraft entzogen, die ihm von der Konzeption her innewohnt. Vollends befriedigen konnte dieser Ansatz - gerade angesichts von Situationen wie jener auf Osttimor - jedoch nicht. Das Ende des Ost-West-Konfliktes, der die Selbstbestimmungsfrage über Jahrzehnte überlagert hatte, vor allem aber die Umwälzungen in Osteuropa selbst eröffneten dann plötzlich neue Perspektiven. Angesichts eines weltweiten Demokratisierungsprozesses sprachen einige Autoren von einem sich entwickelnden "Recht auf Demokratie". Damit wäre nicht mehr allein zu prüfen, ob das Staatsvolk als ganzes nach außen hin sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen darf, sondern es wäre auch eine interne Komponente dieses Rechtes zu berücksichtigen. Bereiche, die früher ausschließlich in die interne Zuständigkeit der Staaten fielen, wären nunmehr von unmittelbarer völkerrechtlicher Relevanz. Selbst jene Autoren, die diese progressive These vertraten, mußten aber zugeben, daß es sich hier allenfalls um ein sich entwikkelndes Recht handelte. Schon unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg hatte eine mit der Aaland-Frage betraute Juristenkommission festgehalten, daß die innerstaatliche Situation in Extremfällen auch Auswirkungen auf den Selbstbestimmungsanspruch des betreffenden Volkes haben kann. Konkret wurde behauptet, daß in Fällen extremer Diskriminierung ein Volk auch ein Recht auf Sezession geltend machen könne. In diesem Zusammenhang stellte sich einmal das Problem, diese Fälle näher zu bestimmen. Zum anderen aber stellte sich die noch gravierendere Frage nach der Rechtsgrundlage für die Behauptung eines solchen Anspruchs. Die umfangreiche Literatur, mit welcher das Bestehen dieses Rechts argumentativ zu untermauern versucht wurde, konnte aus einer rechtspositivistischen Sicht letztlich nicht vollends überzeugen. Der Osttimor-Fall hat nun Gelegenheit geboten, diese verschiedenen Arugementationslinien anhand eines konkreten Falles zu prüfen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, daß das Volk von Osttimor eindeutig Träger des Selbstbestimmungsanspruches ist. Dies ergibt sich allein schon aus der kolonialen Vergangenheit dieses Gebietes sowie aus dem von diesem Volk unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Selbstbehauptungswillen. Die Tatsache, daß der neue Kolonialherr, der 1975 an die Stelle Portugals getreten ist, selbst einmal eine Kolonie gewesen ist, ist allenfalls von politischer, nicht aber von rechtlicher Bedeutung. Auch der IGH hat den Selbstbestimmungsanspruch des Volkes von Osttimor bestätigt, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Die breite Diskussion, die der Osttimor-Fall ausgelöst hat, hat aber sicherlich zu einer weiteren Klärung des häufig verwendeten, aber schwer eingrenzbaren Begriffs der Selbstbestimmung beigetragen. Insbesondere hat dieser Fall aber auch Gelegenheit gegeben aufzuzeigen, daß die auch in unseren Breiten mittlerweile häufig vorgetragene Behauptung, Teilgebiete hätten einen Rechtsanspruch, sich aus bestehenden Staatsverbänden zu lösen, eine weniger deutliche Rechtsgrundlage im Völkerrecht findet, als manche Bestimmung in internationalen Dokumenten prima facie glaubhaft machen könnte.

MMag. Dr. Peter Hilpold, Assistent an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, freier Mitarbeiter der Europäischen Akademie Bozen.

Abstract :
Il diritto all'autodeterminazione di un popolo: il caso Timor est

Nel 1975 l'ex colonia portoghese Timor est è stata annessa con la forza alla Confederazione indonesiana. Per questa invasione, che comportò una violazione dei fondamentali diritti umani paragonabile ad un vero e proprio genocidio e che ha dato indubbiamente luogo ad un illecito internazionale, l'Indonesia non è mai stata chiamata a rispondere. Considerato da un punto di vista del diritto internazionale, il caso Timor est mette a dura prova l'efficacia del diritto all'autodeterminazione di un popolo, rivendicato al di fuori del tradizionale processo di decolonializzazione. Nel febbraio 1991 il Portogallo ha presentato ricorso alla Corte internazionale di giustizia, fornendo così lo spunto per una ridiscussione del concetto di diritto all'autodeterminazione dei popoli.


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