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Unter der Perspektive der Freiheit: Medienkonzentration versus Informations- und Meinungsfreiheit 
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Günther Rautz, Koordinator des Bereichs Minderheiten und Autonomien und Generalsekretär von MIDAS hat mit einem Beitrag zum Thema  "Medienkonzetration versus Informationsfreiheit" an den Alpbacher Mediengesprächen teilgenommen.

Hier der Wortlaut seines Vortrags:

…„Politischer Pluralismus bedeutet die Notwendigkeit, dass im Interesse der Demokratie eine Vielfalt an politischen Meinungen und Standpunkten in den Medien zum Ausdruck kommen. Die Demokratie wäre bedroht, wenn eine einzige Stimme, die über die Macht verfügt, einen einzigen Standpunkt zu verbreiten, zu große Dominanz erlangen würde", und dass „kultureller Pluralismus die Notwendigkeit betrifft, dass eine Vielzahl von Kulturen, die die Vielfalt innerhalb einer Gesellschaft widerspiegelt, in den Medien zum Ausdruck kommt. Die kulturelle Vielfalt und der soziale Zusammenhalt sind möglicherweise bedroht, wenn die Kultur und die Werte aller Gruppen innerhalb der Gesellschaft (beispielsweise eine bestimmte Sprache oder ethnische Zugehörigkeit oder einen bestimmten Glauben gemeinsam haben) in den Medien nicht widergespiegelt werden"…
(Gillian Doyle, Media Ownership: the economics and politics of concentration in the UK and European media, London 2003, Sage)


Mit dem Beitritt zehn neuer Länder zur Europäischen Union sind die Grenzen zu unseren unmittelbaren Nachbarstaaten im Osten gefallen. Ein gemeinsamer „öffentlich europäischer Meinungsbildungsprozess" und ein freier Informationsaustausch werden allerdings auch künftig durch die bestehenden Sprachgrenzen behindert.  Eine noch stärkere grenzübergreifende Medienkonzentration könnte einerseits den Informationstransfer erleichtern, andererseits stellt sie eine Gefahr für die Grundrechte auf Informations- und Meinungsfreiheit dar. Die Medienkonzentration in einigen europäischen Staaten erreicht ein Ausmaß, das die Informations- und Meinungsvielfalt gefährdet. Angesichts dessen stellt sich die Frage, inwieweit demokratische Grundwerte der Europäischen Staatengemeinschaft dadurch verletzt werden und wie die Medienvielfalt in Europa künftig besser geschützt werden könnte?

Medienpluralismus und Informationsfreiheit in demokratischen Systemen mit einem freien Markt, wie es in allen EU-Mitgliedsstaaten der Fall ist, bedeutet, allen Bürgern und allen kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen unter gleichen Bedingungen die rechtliche Möglichkeit zu garantieren, die Kommunikationsmedien zu benutzen oder Zugang zu ihnen zu erhalten.  In der heutigen Informationsgesellschaft sind zum klassischen Fernseh-, Rundfunk- und Pressewesen neue digitale Angebote hinzugekommen, welche die Auswahlmöglichkeiten der „europäischen Öffentlichkeit" erheblich erweitert haben. Analog zu dieser neuen Medienvielfalt findet eine starke Integration der Märkte durch Bündnisse und Fusionen auf nationaler und europäischer Ebene statt.
Neben den neuen Technologien zur Verbreitung von Ideen und Gedanken leisten lokale und regionale Medien einen besonderen Beitrag zur Pluralismusförderung und zum Schutz der sprachlich kulturellen Vielfalt. Um jedoch die Vielfalt der Medieninhalte zu gewährleisten, reichen neue Technologien und der Wettbewerb zwischen den Medieneigentümern nicht aus. Zu stark beeinflussen Parteien, kommerzielle Unternehmen oder Einzelpersonen Medien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Auch die ureigenste Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seinen Bürgern qualitativ hochwertige, vielfältige, korrekte, objektive und neutrale Informationen zu bieten, kann dieser durch die Einflussnahme amtierender Regierungen und durch die Abhängigkeit von öffentlichen Geldern nicht mehr erfüllen. Hinzukommen kommerzielle Medien, die für grenzüberschreitende Innovation und Wirtschaftserfolg stehen, aber durch die zunehmende Konzentration ihrerseits eine Medienvielfalt nur vorgaukeln.

Auf nationalstaatlicher Ebene sind wir noch weit davon entfernt, medienpolitische Maßnahmen zu setzen, die einen europaweiten Informationsfluss fördern oder ein öffentlich europäisches Bewusstsein herausbilden. Vielmehr stellt sich die Frage, ob einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an die Grenzen europaweit geltender Verfassungsprinzipien und demokratischer Mindeststandards gestoßen sind.
Die oft zitierte Medienkonzentration Italiens in den Händen von Ministerpräsident Berlusconi umfasst private und öffentlich-rechtliche Medien. Mit den drei privaten Fernsehsendern seiner Firma Mediaset und mit der Kontrolle der öffentlich-rechtlichen RAI erreicht der italienische Ministerpräsident 90% des gesamten Zuschaueranteils und verfügt über mehr als 96% aller Werberessourcen. Neben dem audiovisuellen Bereich gehört dem Mediaset-Konzern auch das Verlagshaus Mondadori, das den Buch-, Zeitschriften- und Tageszeitungsmarkt beherrscht. Die fast 100%ige Reichweite führt dazu, dass die wichtigsten italienischen Unternehmen einen Großteil ihrer Werbeausgaben von unabhängigen Printmedien oder von der öffentlich rechtlichen RAI auf die Mediaset-Gruppe verlagert haben.
Diese marktbeherrschende Stellung wird durch die politische Einflussnahme auf die RAI noch verstärkt. Der Druck auf Journalisten, die Entlassung kritischer RAI-Mitarbeiter, die absolute Mehrheit der Regierungsparteien im RAI-Verwaltungsrat und im zuständigen Kontrollorgan des Parlaments oder der Missbrauch der Medien im Wahlkampfzeiten zeigen die mangelnde Trennung zwischen Medien und Politik auf, womit die Aufhebung der Gewaltenteilung droht.
Das Rechtsstaatsprinzip scheint auch massiv bedroht, wenn auf die unabhängige Justiz massiv Druck ausgeübt wird oder Verfassungsgerichtsurteile gerade im Medienbereich nicht vollzogen werden. Oder der Gesetzgeber bei Vollzug, die vom Gericht vorgegebene 20%ige Anteilsobergrenze eines einzelnen Unternehmens im Fernsehbereich durch die Zulassung weiterer Kanäle oder durch eindeutig auf die Mediaset zugeschnittene Übergangsregelungen elegant umschifft.

Somit ist es nicht verwunderlich, dass Italien in einem Ranking zur Pressefreiheit von der Organisation „Reporter ohne Grenzen" von 166 geprüften Staaten Platz 53, letzter im europäischen Vergleich einnimmt. Dicht gefolgt von Spanien auf Platz 42.
Die Fehlinformationen der spanischen Regierung
zum Attentat in Madrid, vom 11. März 2004, ist allen noch lebhaft in Erinnerung in reiht sich problemlos in eine Kette offenkundiger verzerrter Informationen wie beim Prestige Unfall, während des Irak Kriegs oder bei der Behinderung journalistischer Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Verbot der Partei Batasuna.
Wie überhaupt Journalisten im Baskenland einerseits von der Terrororganisation ETA unter Druck gesetzt und bedroht werden. Andererseits – diesmal von staatlicher Seite – wurde die einzige baskische Tageszeitung „Egunkaria" im Februar 2003 als Präventivmaßnahme zur Terrorbekämpfung geschlossen. Unter Berufung auf das Antiterrorgesetz wurden 10 Journalisten, darunter der Direktor und Chefredakteur aufgrund mutmaßlicher Verbindungen zur ETA inhaftiert. Erschwerte Haftbedingungen und Folter, die gegen alle internationalen Abkommen verstoßen, werden den spanischen Behörden vorgeworfen, ohne dass diese den Wahrheitsbeweis der mutmaßlichen Terrorverbindungen bisher erbringen konnten.

Schmiergeldzahlungen an Politiker von Seiten einzelner Verlagshäuser; gesetzliche Beschränkungen der internen Pressefreiheit von Journalisten, die den Vorlagen ihrer Herausgeber folgen müssen; Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung journalistischer Informationsquellen in Polen, Belgien oder Deutschland und der in Mittel- und Osteuropa weit verbreitete Nepotismus runden das Gesamtbild zur Lage der Informations- und Meinungsfreiheit in Europa ab.

Der Schutz der Grundrechte ist ein wesentlicher Bestandteil und ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union. Die Auslegung der Zuständigkeitsfragen zwischen Mitgliedsstaaten und EU oblag jahrzehntelang dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Inzwischen ist der Grundrechtsschutz durch Artikel 6 und 7 VEU sowie den politischen Kopenhagener Kriterien für die Beitrittsländer festgeschrieben. Die bloße Mitgliedschaft in der Europäischen Union garantiert nicht automatisch die staatsinterne Demokratie. Bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der demokratischen Rechtsstaatlichkeit, basierend auf der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) oder der Grundrechtscharta, erlaubt Artikel 7 VEU, dass die EU einen Mindeststandard von ihren Mitgliedsstaaten einfordern kann.

Neben politischer Legitimation, Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz oder Minderheitenschutz ist die freie und unabhängige Medienlandschaft auch ein wichtiger Indikator für die demokratische Reife eines EU-Mitgliedslandes. Wie auch der demokratische Grundsatz in Artikel 6 Informations- und Meinungsfreiheit mit einschließt. Bei einem klaren Bruch dieser europäischen Verfassungsprinzipien kann bei einer 4/5 Mehrheit der Mitgliedsstaaten die Unionsaufsicht eingeleitet werden. In einer ersten Phase würde der Rat mittels Vorfeldbeschluss seine Besorgnis äußern, die verfassungswidrige Situation genau beobachten und einen intensiven Dialog mit dem Mitgliedsstaat führen. In einem zweiten Schritt kann die EU ausdrücklich den Verstoß gegen Vertragsgrundsätze feststellen, bevor es letztendlich zu tatsächlichen Sanktionen wie Mittelkürzung oder der Ausschluss am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess kommen könnte. Die Sanktionen gegen Österreich haben allerdings gezeigt, wie sensibel ein derartiges Vorgehen ist, weshalb die inhaltliche Vorgangsweise bewusst nicht in Artikel 7 VEU festgeschrieben wurde. Die Europäische Union will so brisante Themen weiterhin durch politische Verfahren lösen, was ein behutsames Vorgehen mit einem weiten Ermessungsspielraum erlaubt. Im Falle Italiens wurde das Europäische Parlament bereits aufgefordert, die Verletzung des Rechts der Bürger auf eine freie und pluralistische Presse und ein Verfahren gemäß Art. 7 VEU zu prüfen. Allerdings ist das Parlament nicht berechtigt, vorab eigenständige Ermittlungen durchzuführen, bevor es von seinem Initiativrecht gemäß Art. 7 Gebrauch macht.

Bei der Frage um den künftigen Schutz der Medienvielfalt in Europa geht es auch um die mögliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Rahmen der Rechtsangleichung im Bereich der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Warenverkehrsfreiheit zur Vollendung des Binnenmarktes.
Inwieweit hat die Europäische Union das Recht, die mitgliedsstaatlichen Regelungen zur Pluralismussicherung beispielsweise durch Festlegung von Markanteilsobergrenzen zu vereinheitlichen?
Wenn ein Medienunternehmen die eigene marktbeherrschende Stellung benutzt, um durch unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise Mitbewerbern den Marktzugang verwehrt, liegt eine wettbewerbswidrige Vorgangsweise vor.

Auch wenn solche Medienkonzentrationen von gemeinschaftsweiter Bedeutung wären, stünde das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzausübungsschranke einer Regelung auf Gemeinschaftsebene entgegen. Aufgrund der national geprägten Medienmärkte und den demokratischen, sozialen und kulturellen Verschiedenheiten in den Mitgliedsstaaten, die auch Teile der von der EU zu achtenden nationalen Identität darstellen, wäre eine Regelung auf Gemeinschaftsebene nicht sinnvoll. Eine uniforme Regelung der Medienvielfalt würde auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, da sie kein Mittel zur Regelung völlig unterschiedlicher mitgliedsstaatlicher Problemlagen darstellt.

Bei einer europaweiten einheitlichen Regelung, welche beispielsweise die Marktanteilsobergrenze festlegen würde, müsste mit massiven Eingriffen in die national aber auch regional und lokal gewachsenen Medienstrukturen zu rechnen sein. Eine Vielzahl mittelständiger Printmedien ist an elektronischen Medien beteiligt. Müssten diese ihre Rundfunkbeteiligungen aufgeben, würden aus wirtschaftlichen Gründen früher oder später auch die Tageszeitungen ihrer Existenzgrundlage entzogen werden. Damit wäre das eigentliche Regelungsziel, eine vielfältige Presselandschaft zu erhalten, nicht erreicht. Gleichzeitig würde kein wesentlicher Zugang für Wettbewerber aus anderen Mitgliedsstaaten geschaffen, weil vor allem der regionale Markt auf absehbare Zeit aus kulturellen und sozialen Gründen national geprägt bleiben wird. Hohe Beteiligungsobergrenzen oder ein europaweites Fusionsverbot würden sogar einem Zugangsverbot gleichkommen und somit einen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit des Art. 10 EMRK bedeuten. Gleichzeitig verbietet Art. 10 EMRK, den Zugang an allgemeine Informationsquellen zu behindern. Ein Rückzug lokaler Presseunternehmen aus dem Rundfunkbereich würde genau den nicht erwünschten Effekt von mangelnder Information bzw. noch stärkerer Konzentration großer Medienhäuser mit sich führen. Starre Marktanteilsgrenzen würden somit ein viel einschneidenderes Mittel sein, als es zur Pluralismussicherung erforderlich ist.

Da es einer eigenen EU-Richtlinie zur Medienvielfalt an der Kompetenzgrundlage mangelt und sogar, wie oben gezeigt, den gegenteiligen Effekt haben könnte, sollte weniger stark eingreifende Kontrollmechanismen und pluralismusfördernde Maßnahmen gesetzt werden. Beispielsweise die Aufstellung Eu-weiter Mindestbedingungen zum Schutz der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Förderung einer europaweiten qualitativen Journalistenausbildung, Verpflichtung der Mitgliedsstaaten unabhängige Regulierungsbehörden einzurichten, statistische Erhebungen zur Medienbesitzverteilung auf den nationalen Märkten oder Pluralismusgrundsätze auf nationaler und europäischer Ebene in den jeweiligen Rechtsvorschriften aufzunehmen. (Günther Rautz)

Im Bild: Günther Rautz beim Alpbacher Forum


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