Satzung

Art. 1 - Bezeichnung

(1) Die „Europäische Akademie Bozen“, auf italienisch „Accademia Europea di Bolzano“, auf ladinisch „Academia Europeica Bulsan“, auf englisch „European Academy of Bozen-Bolzano“, ist ein anerkannter Verein gemäß Artt. 14 ff Zivilgesetzbuch. Die Kurzbezeichnung lautet: “EURAC Research“.

Art. 2 - Sitz

(1) Die EURAC Research hat ihren Sitz in Bozen; sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Zweigniederlassungen innerhalb der Provinz Bozen errichten.

Art. 3 - Zweck

(1) Die Eurac Research hat den Zweck, angewandte, interdisziplinäre und Grundlagen-forschung zu betreiben und wissenschaftliche Beratung und Ausbildung sowie Gesundheits- und Betreuungsdienste anzubieten.

(2) Die Arbeit der EURAC Research erfolgt unabhängig und weisungsfrei, nach den Grundprinzipien der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zum Nutzen Südtirols unter Berücksichtigung überregionaler und internationaler Belange.

(3) Ihre Tätigkeit dient nicht der Gewinnerzielung.

(4) Fachliche Schwerpunkte der EURAC Research liegen in den Bereichen:

  • Berggebiete
  • Gesundheit
  • Technologie
  • Sprachen, Minderheiten, Autonomien.

Die EURAC Research kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 auch in weiteren Bereichen tätig werden. Weitere Tätigkeitsbereiche der EURAC Research sind insbesondere:

  • Beteiligung an Forschungsprogrammen, Projektaufträge und Dienstleistungen für ihre Mitglieder, Unterstützung bei der Gründung von Spin-offs;
  • Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Vertretungen bei Internationalen Organisationen.
  • Dienstleistungen zur Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Beeinträchtigungen der Gesundheit des Menschen.

(5) Um den Vereinszweck zu erreichen, kann sich die EURAC Research auch an anderen Körperschaften, insbesondere Einrichtungen mit Universitäts- oder Hochschulcharakter, beteiligen. Die Eurac Research kann zudem Tochtergesellschaften oder andere Formen von Vereinen oder Gesellschaften gründen; diese können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, dann auch eine offizielle Anerkennung beantragen, zum Beispiel als fachspezifische und multidisziplinäre Ambulatorien – vertragsgebunden oder nicht – oder Kranken- und Pflegeanstalten mit wissenschaftlicher Ausrichtung (IRCSS).

Art. 4 Sprachgruppen

(1) Um die im Art. 3 genannten Ziele zu erreichen, wird die EURAC Research in ihrer Tätigkeit die besonderen Bedürfnisse der in Südtirol vertretenen Sprachgruppen berücksichtigen und auf ein positives Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen hinwirken.

(2) Die EURAC Research arbeitet darauf hin, dass die drei Sprachgruppen in ihren Organen sowie im Personalstellenplan in angemessener Weise vertreten sind.

Art. 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind in- und ausländische öffentliche oder private juristische Personen sowie natürliche Personen, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung der EURAC Research beitreten.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung kann, mit derselben Mehrheit wie im vorhergehenden Absatz, Körperschaften und kulturelle Einrichtungen, die einen finanziellen Beitrag zur Entwicklung der EURAC Research leisten, zu Förderern ernennen.

(4) Weder die Mitgliedschaft noch die Beitrittsgebühr oder die Mitgliedsbeiträge sind übertragbar; eine Aufwertung ist ausgeschlossen.

(5) Eine zeitlich begrenzte Ausübung der Mitgliedschaft in der EURAC Research ist ausgeschlossen.

Art. 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der EURAC Research scheiden aus:
a) im Fall freiwilligen Austritts, der mit eingeschriebenem Brief mindestens drei Monate vorher der EURAC Research mitgeteilt werden muss.

b) durch Ausschluss. Die Mitgliederversammlung beschließt mit derselben Mehrheit wie oben in Art. 5 über den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren Pflichten gegenüber der EURAC Research nicht nachkommen, die mit ihrer Beitragszahlung säumig sind oder deren Verhalten dem Ansehen der EURAC Research Schaden zufügt.

Art. 7 - Vermögen und Mitgliedsbeiträge

(1) Das Vermögen der EURAC Research besteht aus beweglichen Gütern und Immobilien.

(2) Zum Vermögen gehören insbesondere die von den Mitgliedern entrichteten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge; die Kapitalbeiträge öffentlicher Körperschaften; die Spenden und Schenkungen zugunsten der Körperschaft und die aus erwirtschafteten Überschüssen gebildeten Rücklagen.

(3) Die Mitglieder haben bis April eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe ebenso wie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge können gestaffelt werden.

(4) Bei Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.

(5) Die EURAC Research kann Beiträge öffentlicher Körperschaften, Spenden und Schenkungen entgegennehmen, soweit dadurch ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit nicht berührt wird.

(6) Die Verwendung sämtlicher Mittel der EURAC Research, inklusive möglicher Überschüsse, erfolgt ausschließlich zur Erreichung der in Art. 3 genannten Ziele.

(7) Während der Dauer ihres Bestehens kann das Vermögen der EURAC Research genauso wenig verteilt werden wie die erwirtschafteten Überschüsse, Fonds oder Reserven; dies gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Auflage über die Bestimmung oder Verteilung, auch für indirekte Ausschüttungen.

Art. 8 – Organe

(1) Die Organe der EURAC Research sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) der Präsident
d) der Direktor
e) das Kontrollorgan

Art. 9 - Einberufung der Mitglieder-versammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche oder außerordentliche. An den Sitzungen können die Förderer, die wissenschaftlichen Leiter der Bereiche und die wissenschaftlichen Beiräte mit beratender Funktion teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates mindestens einmal pro Geschäftsjahr, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss desselben, einberufen.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten des Verwaltungsrates oder von einem anderen Verwaltungsratsmitglied immer dann einzuberufen, wenn dies a) der Verwaltungsrat, oder
b) das Kontrollorgan im Rahmen seiner Zuständigkeit oder
c) mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Benennung der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt.

(4) Die Einberufung ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, des Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Versammlung mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstage an die Mitglieder zu versenden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten und zweckdienlichen Antrag auch außerhalb des Sitzes der EURAC Research an einem anderen Ort in Südtirol abgehalten werden.

Art. 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, mit Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, sowie die Festsetzung der entsprechenden Vergütungen;
b) die Wahl der Mitglieder des Kontrollorgans und der Ersatzmitglieder, mit Ernennung des Vorsitzenden, sowie die Festsetzung der entsprechenden Vergütungen; die Genehmigung des Jahresabschlusses mit den entsprechenden Berichten, einschließlich des Berichtes über die zukünftigen Vorhaben;
c) alle Punkte der Tagesordnung, mit deren Behandlung die Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat und durch das Kontrollorgan - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - befasst wird;
die Aufnahme der neuen Mitglieder.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Satzungsänderungen;
b) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens gemäß Art. 21 Abs. 1 dieser Satzung.

Art. 11 – Teilnahmerecht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen, die ihre Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei zweiter Ein-berufung ist sie beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(3) Als Mitgliederversammlung beschließt sie mit einfacher Mehrheit, als außerordentliche mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(4) Jedes Mitglied, dem auf der Mitgliederversammlung das Äußerungsrecht zusteht, kann sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Personen vertreten lassen, ausgenommen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Kontrollorgans und von unselbstständigen Arbeitnehmern der EURAC Research sowie anderen in Art. 2372 ZGB genannte Personen. Die Mitwirkung juristischer Personen erfolgt durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, ausgenommen in den Fällen der obengenannten Vorschriften. Eine Person kann in der Mitgliederversammlung nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten, also neben ihrem eigenen höchstens zwei weitere Stimmrechte ausüben.

(5) Bei Beschlüssen über die Genehmigung des Jahresabschlusses und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, haben die Mitglieder des Verwaltungsrates kein Stimmrecht.

Art. 12 - Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung führt der Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt einen Schriftführer, der auch Nichtmitglied sein kann.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift binnen eines Monats zu fertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Niederschriften am Sitz der EURAC Research einzusehen.

Art. 13 - Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat, der aus mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht, wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des vierten Jahres im Amt.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen der Direktor und der Vertreter der Institutsleiter ohne Stimmrecht teil.

(3) Der Verwaltungsrat ist das Leitungsorgan der EURAC Research. Ihm obliegt die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung. Er beschließt die Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung und trifft die diesbezüglichen Entscheidungen, insbesondere beschließt er über die Jahres- und Mehrjahrespläne sowie den Haushaltsvoranschlag.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden am Sitz der EURAC Research oder an einem anderen Ort in Südtirol statt, und zwar immer dann, wenn der Präsident dies für notwendig erachtet oder dies die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder das Kontrollorgan schriftlich beantragen.

(5) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch den Präsidenten oder – im Falle von dessen Abwesenheit oder Verhinderung – durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels elektronischer Post oder Telefax und ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungsdatum unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Versammlungsort, Tag und Uhrzeit zu versenden. Die Aufnahme weiterer, zu Beginn der Sitzung mündlich vorgetragener Tagesordnungspunkte ist bei Zustimmung aller Anwesenden zulässig.

(6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(7) In begründet dringenden Fällen können Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen werden, wobei eine Zustimmungsfrist von mindestens 2 Tagen vorzusehen ist.

(8) Legen ein oder mehr Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Amt nieder, soweit es sich nicht um die Hälfte oder mehr (einschließlich der kooptierten) Mitglieder handelt, oder scheiden sie aus irgendeinem Grund aus, so sorgen die verbleibenden Mitglieder für deren Ersatz (Kooptierung); die so ersetzten Mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Legen hingegen die Hälfte oder mehr der Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Amt nieder oder scheiden aus irgendeinem anderen Grund aus, verfällt der gesamte Verwaltungsrat. In diesem Fall ist unverzüglich die Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates einzuberufen.

(9) Der Verwaltungsrat überträgt dem Direktor Befugnisse der ordentlichen Geschäfts-ührung einschließlich der damit verbundenen Vertretungs- und Zeichnungsrechte.

(10) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors Vizedirektoren ernennen.

Art. 14 - Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident des Verwaltungsrates ist der gesetzliche Vertreter der EURAC Research und wird von der Mitgliederversammlung ernannt.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls den Vizepräsidenten. Dieser übernimmt bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten dessen Rechte und Pflichten; bei dauernder Verhinderung ist ein neuer Präsident zu wählen.

(3) Der Präsident entwirft die Grundzüge der Wissenschaftspolitik.

(4) Der Präsident ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates oder anderer Organe dringliche Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat bzw. den anderen Organen in deren nächster Sitzung zur Ratifizierung Kenntnis zu geben.

Art. 15 - Direktor

(1) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und legt gleichzeitig die entsprechende Vergütungshöhe und -modalitäten fest.

(2) Dem Direktor obliegen die professionelle Gesamtleitung der EURAC Research und die Umsetzung der Grundzüge der Wissenschaftspolitik sowie der Geschäftsführung. Er ist aufgrund entsprechender Vollmacht des Verwaltungsrates mit den Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung der EURAC Research betraut, soweit diese nicht durch Gesetz, diese Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen vorbehalten sind.

(3) Für seine Tätigkeit ist er dem Verwaltungsrat direkt verantwortlich.

(4) Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführungsbefugnisse für einzelne Geschäftsfelder delegieren.

(5) Soweit kein Direktor bestellt ist bzw. in Abwesenheit des Direktors übt einer der Vizedirektoren dessen Befugnisse aus.

Art. 16 - Institute

(1) Es werden entsprechend der Themenschwerpunkte in Art. 3 Abs. 4 dieser Satzung Institute eingerichtet.

(2) Diese unterstehen in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht den Institutsleitern, deren genaue Befugnisse sich aus der Geschäftsordnung ergeben.

(3) Die Institutsleiter können einen gemeinsamen Vertreter ernennen, der an den Verwaltungsratssitzungen ohne Stimmrecht teilnimmt.

Art. 17 - Wissenschaftliche Beiräte

(1) Jedes Institut hat einen Wissenschaftlichen Beirat, dessen Mitglieder vom Verwaltungsrat für vier Jahre eingesetzt werden.

(2) Die Besetzung der Wissenschaftlichen Beiräte erfolgt ausschließlich mit fachlich anerkannten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis, die aufgrund ihrer besonderen Eignung den Aufgaben und den Ansprüchen der EURAC Research entsprechen. Ihre Wiederbestellung ist in der Regel zweimal möglich.

(3) Die Wissenschaftlichen Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Die Wissenschaftlichen Beiräte haben folgende Aufgaben:

  • sie erarbeiten wissenschaftliche Vorgaben für die Tätigkeit der EURAC Research;
  • sie machen Vorschläge und begutachten die wissenschaftlichen Programme und Vorhaben;
  • sie beraten den Verwaltungsrat, den Präsidenten sowie den Direktor.

(5) Die Wissenschaftlichen Beiräte erhalten eine Aufwandsentschädigung für die ihnen durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten. Der Verwaltungsrat kann eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit beschließen.

Art. 18 - Kontrollorgan

(1) Das Kontrollorgan kann gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung entweder aus einem Überwachungsrat aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern oder aus einem Abschlussprüfer bestehen. Die Mitglieder des Kontrollorgans dürfen nicht Mitglieder der EURAC Research sein.

(2) Das Kontrollorgan wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des vierten Jahres im Amt.

(3) Sofern bestellt, hat der Überwachungsrat die im Art. 2403 ZGB vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich Abschlussprüfung. Die Mitglieder des Überwachungsrates müssen im amtlichen Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

(4) Der Überwachungsrat nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(5) Wird ein Abschlussprüfer ernannt, muss dieser im amtlichen Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein. Seine Aufgabe ist auf die Rechnungsprüfung beschränkt.

Art. 19 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Art. 20 - Jahresabschluss

(1) Der Verwaltungsrat erstellt und beschließt den Haushaltsvoranschlag und erstellt den Jahresabschluss bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Er ist darüber hinaus mit einem Bericht der Geschäftsführung zur Lage der EURAC Research und ihrer Aktivitäten, in ihrer Gesamtheit und in den jeweiligen Bereichen, zu versehen.

(2) Der Jahresabschluss muss dem Kontrollorgan zusammen mit dem Bericht der Geschäftsführung zur Lage der EURAC Research mindestens dreißig Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Diskussion des Jahresabschlusses festgesetzten Termin durch den Verwaltungsrat übermittelt werden.

(3) Das Kontrollorgan erstellt einen Bericht zum Jahresabschluss und legt diesen spätestens fünfzehn Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses festgesetzten Termin vor.

(4) Der Jahresabschluss muss zusammen mit dem Bericht der Geschäftsführung zur Lage der EURAC Research und dem Bericht des Kontrollorgans während der fünfzehn, der Mitgliederversammlung vorausgehenden Tage in Kopie am Sitz der EURAC Research hinterlegt werden. Die Mitglieder können darin Einsicht nehmen.

Art. 21 - Auflösung

(1) Im Falle einer Auflösung der EURAC Research wird das Vermögen, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen zugewendet.

(2) Mit dem Auflösungsbeschluss sind von der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Auflösung zu bestimmen und ein oder mehrere Liquidatoren unter gleichzeitiger Festlegung von deren Befugnissen zu ernennen.

Art. 22 – Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten zwischen der EURAC Research und den Mitgliedern, den Verwaltungsräten, den Mitgliedern des Kontrollorgans und den Liquidatoren hinsichtlich der Durchführung und der Auslegung der vorliegenden Satzung werden zur Entscheidung dem Schiedsgericht der Handels , Industrie , Handwerks und Landwirtschaftskammer Bozen gemäß dessen Schiedsordnung übertragen, und zwar der unanfechtbaren Entscheidung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenats, der nach dem in der Schiedsordnung festgelegten Schiedsverfahren und nach Billigkeit entscheidet.

(2) Die Bestellung der Schiedsrichter erfolgt gemäß der in der vorgenannten Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschafts-kammer Bozen festgesetzten Art und Weise.

Art. 23 – Mitteilungen

(1) Alle laut vorliegender Satzung notwendigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht anderweitig geregelt, durch ein an das Domizil des Empfängers versandtes Schreiben, wobei als solches dessen Wohnsitz oder der rechtliche Sitz gilt, vorbehaltlich eines bestehenden Sonderdomizils.

(2) Die durch elektronische Post oder Telefax versendbaren Mitteilungen erfolgen an die am Sitz der Gesellschaft hinterlegte E-Mail-Adresse oder Faxnummer.

(3) Alle Mitteilungen, für die keine Empfangs-bestätigung seitens des jeweiligen Empfängers besteht, gelten dann als ordnungsmäßig durchgeführt, wenn der Empfänger bestätigt, diese tatsächlich erhalten zu haben

Art. 24 – Schlussbestimmung

(1) In Ermangelung einer Regelung durch die vorliegende Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 14 ff. des ZGB.

(2) Für die Auslegung dieser Satzung ist die deutsche Fassung maßgebend.

(3) Sämtliche geschlechtsspezifischen Aus-drücke sind beider geschlechtlich zu verstehen.